Das Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Dementsprechend werden im Handelsrecht alle Rechtsgeschäfte zwischen Kaufleuten / Unternehmen geregelt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns und auch anderer Gewerbetreibender aus Handwerk und Industrie zu seinen Geschäftspartnern. Es findet aber auch Anwendung, wenn nur ein Geschäftspartner Kaufmann ist. Zudem schafft das Handelsrecht den gesetzlichen Rahmen für die wettbewerbsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen von Unternehmen untereinander.
Kaufleute oder Gewerbetreibende gelten in vielen Bereichen als weniger schutzbedürftig als der private Verbraucher. Daher unterscheiden sich die Regelungen des Handelsrechts häufig vom Zivilrecht. Das bietet auf der einen Seite den Vorteil, dass Handelsgeschäfte beschleunigt abgewickelt werden können, auf der anderen Seite aber auch den Nachteil, dass rechtliche Fallstricke lauern. Um sich nicht überraschen oder übervorteilen zu lassen, sollte daher schon größten Wert auf die Vertragsgestaltung in den verschiedenen Bereichen des Handelsrechts gelegt werden. Scheinbar nebensächliche Vertragsklauseln oder Formulierungen können es in sich und am Ende beträchtliche negative Konsequenzen für Ihr Unternehmen haben.
Zu unseren Schwerpunkten im Handelsrecht zählen u.a.
- Vertriebsrecht
- Vertragshändlerrecht
- Handelsvertreterrecht
- Franchiserecht
- Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung
Vertriebsrecht
Unternehmen gehen heute im Vertrieb ganz unterschiedliche Wege. Wichtige Bausteine für ein effizientes Vertriebssystem sind Verträge mit Handelsvertretern, Vertragshändlern oder Franchisenehmern. Dabei spielt wiederum die Vergabe von Lizenzen eine wichtige Rolle. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung rechtlich sicherer Lizenzverträge.
Vertragshändlerrecht
Im Gegensatz zum Handelsvertreter agiert der Vertragshändler auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er betreibt ein eigenes Gewerbe und vertreibt unter seinem Namen Produkte eines anderen Unternehmens. Den rechtlichen Rahmen bietet in der Regel der Vertragshändlervertrag. Dabei erhält der Vertragshändler die Erlaubnis die Produkte des Herstellers zu vertreiben. Oft wird dabei auch ein Gebietsschutz für den Vertragshändler festgelegt. Der Vertragshändler wird so Teil der Vertriebsorganisation des Unternehmens.
Gleichzeitig entsteht auch eine Abhängigkeit des Vertragshändlers von dem Unternehmen. Er kann beispielsweise vertraglich verpflichtet werden, sich an bestimmten Werbeaktionen des Unternehmens zu beteiligen oder eine Mindestmenge abzunehmen.
Dieses Abhängigkeitsverhältnis begründet andererseits auch gewisse Treupflichten des Unternehmens. Dazu kann auch der Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers nach Beendigung des Vertragshändlervertrags gehören. Um rechtliche Auseinandersetzungen während und nach der Vertragslaufzeit zu vermeiden, sollte schon großer Wert auf die Vertragsgestaltung gelegt werden, um sich in einem rechtlich sicheren Rahmen zu bewegen.
Handelsvertreterrecht
Anders als der Vertragshändler schließt der Handelsvertreter in fremden Namen Verträge und Geschäfte ab. Für die Vermittlung dieser Geschäfte erhält er von dem Unternehmen eine Provision. Der Handelsvertreter betreibt aber trotzdem ein eigenständiges Gewerbe, das auch entsprechend angemeldet werden muss.
Dennoch entstehen bei Handelsvertretern häufig Probleme bei der Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit. Kriterium für eine Scheinselbstständigkeit kann beispielsweise sein, wenn der Handelsvertreter dauerhaft zu einem überwiegenden Teil oder ausschließlich für einen einzigen Auftraggeber arbeitet.
Nach Beendigung des Handelsvertretervertrags steht dem Handelsvertreter unter Umständen ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch zu. Dieser Anspruch besteht dann, wenn der Auftraggeber auch nach Beendigung des Vertrags weiterhin Geschäftskontakte zu Kunden unterhält und dieser Kontakt durch den Handelsvertreter entstanden ist. Gegebenenfalls kann dieser Ausgleichsanspruch auch bei Bestandskunden bestehen. Voraussetzung ist aber, dass der Handelsvertreter diesen Kunden neue Produkte vermittelt hat.
Franchiserecht
In gewisser Weise kann der Franchisenehmer mit dem Vertragshändler verglichen werden. Im Vordergrund stehen dabei etwa gewerbliche Dienstleistungen. Typische Beispiele für Franchising lassen sich etwa bei Restaurantketten, Bäckereien, Supermärkte, etc. finden.
Der Franchisegeber erteilt dem Franchisenehmer gegen Gebühr die Erlaubnis, seine Waren oder Dienstleistungen zu vertreiben. Nach außen wird dabei der Name des Franchisegebers geführt, tatsächlich betreibt der Franchisenehmer aber ein eigenständiges Gewerbe und trägt entsprechend auch das wirtschaftliche Risiko.
Da das Franchiserecht kein eigenständiges Rechtsgebiet ist und es daher auch keine speziellen rechtlichen Regelungen zum Franchising gibt, kommt der Vertragsgestaltung eine besonders große Bedeutung zu. Die Rechte und Pflichten des Franchisegebers und Franchisenehmers werden vertraglich definiert.
Aufgrund der Komplexität des Handelsrechts ist die Beratung eines Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht ratsam. Ihr Ansprechpartner ist Fachanwalt Rechtsanwalt Dr. Joachim Albertz. Ebenso ist Rechtsanwalt F. Manfred Koch seit vielen Jahrzehnten im Handelsrecht tätig und steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.