Viele private und institutionelle Anleger sind auf der Suche nach einer geeigneten Kapitalanlage. Leider stellt sich immer wieder heraus, dass die Kapitalanlagen bei weitem nicht halten, was sie versprechen. Statt der erhofften Rendite stehen am Ende häufig hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes. Das Geld muss jedoch nicht endgültig verloren sein. In vielen Fällen bestehen gute Chancen auf Schadensersatz für die geschädigten Anleger. Gründe dafür können u.a. eine falsche Anlageberatung, Prospektfehler oder auch das Verschweigen von Provisionen, sog. Kickbacks, sein.

Die Liste fehlgeschlagener Kapitalanlagen ist lang und reicht von Aktien und Anleihen über Fondsbeteiligungen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen bis hin zu Swaps, Derivaten und Zertifikaten aller Art. Daher gehört das Kapitalmarktrecht traditionell zu den Schwerpunkten unserer Beratung. Wir verfolgen konsequent die Interessen der Anleger und verhelfen ihnen unter Ausnutzung aller juristischen Möglichkeiten konsequent zu ihrem Recht und unterstützen sie dabei ihr Vermögen zu erhalten bzw. bereits verloren geglaubtes Geld zurückzuerhalten.

 

Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Anleger haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Dieser Anspruch wurde immer wieder durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs untermauert. Banken, Kreditinstitute oder Vermögensberater sind demnach zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet.  Anlegergerecht bedeutet, dass die Berater das Profil des Anlegers berücksichtigen müssen. Dabei spielen Faktoren wie Risikobereitschaft, die Erfahrung in Geldgeschäften, die finanziellen Verhältnisse und natürlich auch das Anlageziel eine wichtige Rolle. Vielfach sind Anleger beispielsweise an einer sicheren Geldanlage zur Altersvorsorge interessiert. Dann dürfen ihnen keine spekulativen Geldanlagen empfohlen werden. Die Realität sieht aber erfahrungsgemäß häufig anders aus. Obwohl die Anleger sicherheitsorientiert sind, werden ihnen riskante Geldanlagen empfohlen, die z.B. zum Totalverlust des investierten Geldes führen.

Daher müssen die Funktionsweise und die Risiken eines Finanzprodukts in der Anlageberatung umfassend und verständlich erklärt werden. Nur dann ist der Anleger auch in der Lage, eine Anlageentscheidung zu treffen, die zu seinen persönlichen Bedürfnissen und Zielen passt.

Bestehende Risiken werden in den Beratungsgesprächen aber oftmals verschwiegen oder nur völlig unzureichend dargestellt. Ein Grund für diese Vorgehensweise der Anlageberater kann in ihren Provisionen liegen. Diese können zu einem Interessenkonflikt mit der Folge führen, dass der Anlageberater seine eigenen Interessen über die Wünsche des Anlegers stellt. Daher müssen hohe Provisionen, sog. Kickbacks, in den Beratungsgesprächen auch ungefragt offengelegt werden. Nur dann kann der Anleger den möglichen Interessenkonflikt erkennen, bevor er eine Anlageentscheidung trifft.

Wurden die hohen Maßstäbe an eine ordnungsgemäße Anlageberatung nicht eingehalten und beispielsweise Risiken oder Provisionen verschwiegen, kann das zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen.

 

Schadensersatz aus Prospekthaftung

Für viele Finanzprodukte ist ein Emissionsprospekt vorgeschrieben. Die Angaben in dem Prospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Geldanlage machen kann. Schon irreführende Angaben können dazu führen, dass der Anleger die Möglichkeiten und Risiken falsch einschätzt und sich deshalb praktisch unter falschen Voraussetzungen für eine Beteiligung entscheidet.

Außerdem muss dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben werden. Das bedeutet, dass dem Anleger ausreichend Zeit eingeräumt werden muss, um sich mit dem Prospekt auseinanderzusetzen. Wird der Prospekt erst wenige Tage vor der Zeichnung der Beteiligung oder erst unmittelbar bei Abschluss des Geschäfts übergeben, ist dies in der Regel nicht ausreichend.

Wurde der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben oder sind die Prospektangaben fehlerhaft, können daraus ebenfalls Schadensersatzansprüche entstanden sein.

 

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung. Zu unterscheiden ist zwischen der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist und der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist.

Schadensersatzansprüche verjähren drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anleger Kenntnis von den Beratungsfehlern erhalten hat oder diese zumindest hätte erhalten müssen. Dabei gilt für jeden einzelnen Beratungsfehler eine gesonderte Verjährungsfrist. Das kann zur Folge haben, dass ein Beratungsfehler bereits verjährt sind, während wegen anderer Beratungsfehler immer noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Strittig ist in diesen Fällen zumeist die Frage, wann der Anleger Kenntnis von dem Beratungsfehler hatte oder zumindest hätte haben müssen.

Endgültig verjähren Schadensersatzansprüche nach zehn Jahren. Die Verjährung tritt auch dann ein, wenn der Anleger keine Kenntnis von den Beratungsfehlern hatte. Zu beachten ist, dass die zehnjährige Verjährung nicht zum Ende eines Jahres, sondern auf den Tag genau zehn Jahre nach Beteiligung an der Geldanlage eintritt.

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, sollten Schadensersatzansprüche frühzeitig geltend gemacht oder zumindest verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

 

Widerspruch von Lebensversicherungen

Zu den beliebtesten Geldanlagen gehören Lebensversicherungen und Rentenversicherungen. Doch auch diese verlaufen nicht immer nach Plan. Eine vorzeitige Kündigung der Police ist häufig mit nennenswerten finanziellen Verlusten verbunden. Eine lukrative Alternative kann der Widerspruch der Lebensversicherung sein. Mehr Informationen zum Widerspruch der Lebensversicherung finden Sie unter Versicherungsrecht.

In unserem Lexikon zum Kapitalmarktrecht erklären wir Ihnen einige wichtige Begriffe aus dem Kapitalmarktrecht