Das Gesellschaftsrecht ist ein Kanzleischwerpunkt, der von erfahrenen Rechtsanwälten von MBK in Mönchengladbach kompetent besetzt ist. Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von Gesellschaften. Es umfasst Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie Mischformen und auch eingetragene Vereine (e.V.) oder rechtsfähige Stiftungen. Neben den klassischen Gesellschaftsformen sind durch die Niederlassungsfreiheit auch ausländische Gesellschaftsformen wie die Limited (Ltd.) oder die Limited Liability Partnership (LLP) zu beachten.

Zu den Personengesellschaften zählen u.a.:

  • GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • PartG, Partnerschaftsgesellschaft
  • OHG, offene Handelsgesellschaft
  • KG, Kommanditgesellschaft

 

Zu den Kapitalgesellschaften zählen u.a.:

  • GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • AG, Aktiengesellschaft
  • KGaA, Kommanditgesellschaft auf Aktien
  • SE, Europäische Aktiengesellschaft
  • eG, eingetragene Genossenschaft

Neben den reinen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gibt es auch Mischformen wie beispielsweise die GmbH & Co. KG.

 

Wahl der Gesellschaftsform

Nicht erst im operativen Geschäft ergeben sich für Unternehmen zahlreiche rechtliche Fragen. Rechtlicher Rat ist für Kapital- und Personengesellschaften schon bei der Gründung oder Umstrukturierung, bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftervereinbarungen unerlässlich. Auch strategische Entscheidungen wie Kapitalmaßnahmen, Umwandlungen oder Joint Ventures sollten von juristischem Sachverstand begleitet werden.

Bei Neugründungen aber auch Umwandlungen stellt sich zunächst die Frage nach der geeigneten Gesellschaftsform. Dieser Aspekt sollte nicht unterschätzt werden, da er großen Einfluss auf steuerrechtliche, handelsrechtliche und insolvenzrechtliche Fragestellungen hat. Diese Auswirkungen müssen wohl abgewogen werden. Auch die Haftung der Gesellschafter spielt bei der Wahl der Gesellschaftsform eine große Rolle. Die passende Gesellschaftsform kann schon entscheidenden Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens haben. Deshalb beraten wir unsere Mandanten auch gerne bereits bei der Wahl der Gesellschaftsform und unterstützen sie selbstverständlich auch bei der Gründung oder Umstrukturierung der Gesellschaft.

 

Gestaltung des Gesellschaftsvertrags

Der Gesellschaftsvertrag ist ein zentraler Baustein einer Gesellschaft. Er ist die Satzung, die die Abläufe der Gesellschaft regelt. Der Gesellschaftsvertrag kann weitgehend frei gestaltet werden. Dieser Spielraum sollte ausgenutzt werden, um die vertraglichen Regelungen an die individuellen Anforderungen der Gesellschaft anzupassen und nicht nur ein Muster von der Stange zu verwenden. So lassen sich durch einen detailliert gestalteten Gesellschaftsvertrag entstehende Konflikte häufig schon im Keim ersticken.

Im Gesellschaftsvertrag sollten einige Punkte auf jeden Fall geregelt werden. Dazu zählen beispielsweise der Sitz der Gesellschaft, Gegenstand und Zweck der Gesellschaft, Einlage der Gesellschafter sowie die Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Darüber hinaus gibt es viele weitere Aspekte, die in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden können. Dies sollte aber immer an die Erfordernisse der jeweiligen Gesellschaft angepasst werden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch Änderungen an einem Gesellschaftsvertrag notwendig sein können, um ihn immer an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

 

Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung trifft wichtige Gesellschafterbeschlüsse. Ohne eine Gesellschafterversammlung können Beschlüsse in der Regel nicht gefasst werden, wenn keine anderslautenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass bei Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen bestimmte Regelungen einzuhalten sind. Schon Formfehler können dazu führen, dass getroffene Beschlüsse nichtig sind.

 

Gesellschafterstreit

Unterschiedliche Vorstellungen können zum Streit unter den Gesellschaftern führen. Lässt sich keine einvernehmliche Lösung mehr finden, stehen der Gesellschaft verschiedene Optionen offen, den Streit zu beenden:

  • Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers
  • Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Ausschluss der Gesellschafter

 

Alle Maßnahmen können nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung umgesetzt werden. In allen Fällen ist mit rechtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen, die eine kompetente juristische Beratung notwendig machen.

 

Beendigung der Gesellschaft

Für die Beendigung einer Gesellschaft sind regelmäßig drei Schritte erforderlich: Auflösung, Abwicklung / Liquidation, Vollbeendigung. Das heißt, die Gesellschaft wird zunächst aufgelöst und dann im Zuge der Auseinandersetzung abgewickelt. Zuletzt wird die Gesellschaft endgültig beendet.

Im Laufe der Abwicklung werden zunächst alle laufenden Geschäfte abgeschlossen und bestehende Schulden der Gesellschaft getilgt. Dabei kann am Ende eine Nachschusspflicht für die Gesellschafter bestehen. Sind die Schulden getilgt, werden die Einlagen an die Gesellschafter zurückgezahlt und ein möglicher Überschuss unter den Gesellschaftern aufgeteilt. Dann wird die Gesellschaft endgültig beendet.

 

Haftung

Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte stehen bei Pflichtverletzungen in der persönlichen Haftung. Dabei können sowohl Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre leitenden Organe bestehen als auch Ansprüche Dritter. Schadensersatzforderungen können für die Manager existenzbedrohend sein.

Die Pflichten eines Geschäftsführers sind in verschiedenen Gesetzen, u.a. dem GmbH-Gesetz geregelt. Grob skizziert ist der Geschäftsführer zu einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung verpflichtet, d.h. er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns walten zu lassen. Zu den Pflichten zählen etwa die ständige wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle der Gesellschaft, die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen, die rechtzeitige Steuererklärung und rechtzeitige Zahlung der Steuern. Kommt der Geschäftsführer diesen und vielen weiteren Pflichten nicht nach, kann er persönlich und unbeschränkt in der Haftung stehen. Voraussetzung für die Haftung ist das Verschulden, d.h. vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung.

Um die Haftungsrisiken ihrer Manager zu reduzieren, schließen viele Unternehmen für ihre leitenden Organe eine sog. D&O-Versicherung (Directors and Officers) ab. Diese sollte sich an den unterschiedlichen individuellen Risiken der leitenden Organe orientieren.

Wir begleiten unsere Mandanten von der Gründung bis zur Beendigung einer Gesellschaft. Aber auch im Falle von gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen stehen wir unseren Mandanten – außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren – zur Seite.

 

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt F. Manfred Koch ist Partner bei MBK Rechtsanwälte in Mönchengladbach und hat seinen Blick für gesellschaftsrechtliche Problemstellungen, die es bei der Abfassung von Verträgen zu lösen gilt, bei unzähligen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen geschärft. Schließlich verfügt natürlich Rechtsanwalt Dr. Joachim Albertz als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht über ausgezeichnete Kenntnisse in diesem Fachgebiet. MBK steht Mandanten zum Thema “Gesellschaftsrecht” in Mönchengladbach und deutschlandweit zur Verfügung.

Die wichtigesten Begrifflichkeiten zum Thema Gesellschaftsrecht haben wir Ihnen in unserem “Lexikon Gesellschaftsrecht” zum Nachschlagen zusammengefasst.

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