Sind Impfprämien zulässig?
In den letzten Tagen wurde ich von mehreren Unternehmen gefragt, ob es zulässig sei, sogenannte „Impfprämien“ zu gewähren. Arbeitnehmer sollten für den Fall, dass sie sich freiwillig impfen lassen und dies gegenüber ihrem Arbeitgeber auch nachweisen, eine Sonderzahlung erhalten.
Steuerlicher Hintergrund ist der, dass nach § 3 Nr. 11 a EStG die zunächst bis zum 31.12.2020 gewährte Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1500.- € bis Juni 2021 verlängert worden ist. Die Verlängerung der Steuerbefreiung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung wird um ein halbes Jahr gestreckt.
Unter diese coronabedingten Steuerbegünstigungen fallen auch Impfprämien. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob es rechtlich zulässig ist, solche Impfprämien für den Fall zuzusagen, dass eine Impfung nachgewiesen wird. Diese Frage ist gesetzlich nicht geregelt und wurde auch bisher noch nicht von den Arbeitsgerichten entschieden.
Zum Teil wird in der rechtlichen Diskussion vertreten, dass eine solche Impfprämie rechtlich unzulässig ist. Dies wird u. a. damit begründet, dass die Arbeitnehmer nach derzeitiger Rechtslage das Recht haben, sowohl eine Impfung als auch ein entsprechendes Verlangen des Arbeitgebers nach einem Nachweis hierüber zu verweigern. Die Nichtgewährung einer Impfprämie könne so gegen das Maßregelverbot des § 612 a BGB verstoßen.
Ich teile diese Rechtsauffassung nicht. Mit der Impfprämie wird eine besondere Leistung des Arbeitnehmers honoriert, zu der er nicht verpflichtet ist. Durch die Impfung soll das Ansteckungsrisiko im Betrieb und auch bei Kundenkontakt für die Kunden reduziert werden. Eine Impfprämie kann daher ein aus dem Arbeitsverhältnis begründeter Anreiz für die Arbeitnehmer und ein sachlicher Grund für eine Sonderzahlung sein. Spiegelbildlich kann eine Impfverweigerung wiederum ein sachlicher Grund sein, solche Arbeitnehmer von der Zahlung der Impfprämie auszunehmen. Für Arbeitgeber kann daher die Auslobung einer Impfprämie ein sinnvolles Steuerungsinstrument im Betrieb sein. Nicht hinwegdiskutiert werden kann allerdings ein gewisses Risiko, dass Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen, z. B. im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einen Anspruch auf Zahlung der Impfprämie aus dem Gesichtspunkt des „Gleichbehandlungsgrundsatzes“ geltend machen. Wie die Arbeitsgerichte hierüber im Einzelfall entscheiden werden, bleibt abzuwarten.
Dr. Joachim Albertz Fachanwalt für Arbeitsrecht