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Zur Frage der  Unwirksamkeit eines Ehevertrages

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob ein vor der Ehe geschlossener Vertrag, der einen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleiches beinhaltet, unwirksam sei. Geschlossen wurde der Vertrag einen Monat vor der Eheschließung. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Verlobte stammte aus der Ukraine, hatte nach Erwerb eines Lehrerdiploms ihren späteren Ehemann in Deutschland kennengelernt. Während der Ehe hatte die Ehefrau zunächst eine Aushilfstätigkeit ausgeübt und war später selbstständig als Inhaberin eines Brautmodengeschäftes. Aus der Ehe waren keine Kinder hervorgegangen. 2022 kam es zur Scheidung. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat das zuständige Amtsgericht festgestellt, dass – aufgrund des Ehevertrages – kein Versorgungsausgleich stattfindet. Dagegen legte die Ehefrau Rechtsmittel ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 14.09.2023 – 20 UF 130/22) entschied über das Rechtsmittel und wies die Beschwerde der Ehefrau zurück. Der Versorgungsausgleich sei durch Ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden.

Zur Begründung führte  das Oberlandesgericht aus, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches zwar einen Eingriff in den geschützten Kernbereich der Ehe darstelle. Dies könne für sich genommen bereits eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung darstellen, wenn sie dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund der gegebenen Umstände oder des Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfüge und dies mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheine. Selbst wenn eine in diesem Sinne objektiv einseitig belastende Regelung im Ehevertrag vorhanden sei, führe dies aber nur dann zu einer Sittenwidrigkeit, wenn zusätzlich eine Störung der „subjektiven Vertragsparität“ vorliege. Dies sei hier zu verneinen. Die Verlobte habe eine sehr gute Kenntnis der deutschen Sprache besessen und habe sich nicht in einer Zwangslange befunden, dies konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Zudem sei der notarielle Vertragsentwurf gut zwei Wochen vor der Beurkundung beim Notar vorbesprochen worden; die Beurkundung sei deshalb nicht überraschend gewesen. Man könne deshalb von keiner Sittenwidrigkeit des Vertrages ausgehen. Der Ehevertrag wurde für wirksam erachtet. Fazit: Neben einer objektiv vorliegenden einseitigen und nicht hinnehmbaren Lastenverteilung muss für die Annahme einer Sittenwidrigkeit auch ein subjektives Element vorhanden sein, welches die Vertragsparität stört. Eine genaue Prüfung aller Umstände ist deshalb in jedem Einzelfall geboten.

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Teurer Auszug aus dem gemeinsamen Familienheim im Zuge einer Scheidung

Die Übertragung eines Einfamilienhauses oder eines Miteigentumsanteils daran auf den anderen Ehegatten im Zusammenhang mit einer Scheidung kann steuerliche Folgen haben. Eine solche Grundstücksübertragung kann einen Erlös darstellen, der – steuerlich – unter „sonstige Einkünfte“ fällt, §§ 22 Nr. 2 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies der Fall sein kann bei Veräußerungsgeschäften von Immobilien im Zusammenhang mit Ehescheidungen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie unter 10 Jahre liegt. Folgendes war passiert:

Gemeinsam hatten Eheleute in 2008 ein Haus angeschafft zu je ½-Miteigentum. 2015 kam es zur Trennung durch Auszug des Ehemannes. Geschieden wurde die Ehe 2017. Danach wurden Verhandlungen geführt über das Schicksal des Hauses. Man einigte sich letztlich 2017 im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dass die Ehefrau den ½-Miteigentumsanteil des Ehemannes übernahm gegen Zahlung eines Geldbetrages. Diesen „Veräußerungsgewinn“ hatte der Ehemann in seiner späteren Einkommenssteuererklärung für 2017 als steuerfrei angegeben. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der geschiedene Ehemann zog vor Gericht. Das Finanzgericht wies seine Klage zurück. Daraufhin ging er bis zum Bundesfinanzhof. Auch beim Bundesfinanzhof bekam der geschiedene Ehemann kein Recht. Denn sein Immobilienanteil übertrug er vor Ablauf von 10 Jahren weiter. Und Befreiungstatbestände, die ihn vor einer Versteuerung möglicherweise geschützt hätten, etwa wenn er die Immobilie zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt hätte (erste Alternative) oder im Falle der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt hätte (zweite Alternative) lagen nicht vor. Von daher gab es keine Steuerbefreiung für ihn (WFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21).

Michael W. Klein

Rechtsanwalt

Fachanwalt Familienrecht

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Newsletter 2/23

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Handlungsbedarf bei Arbeitgebern – Neues Nachweisgesetz ab 01.08.2022

Ab dem 01.08.2022 tritt das neu geregelte Nachweisgesetz in Kraft. Bislang regelte das Nachweisgesetz, dass der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat und dem Arbeitnehmer aushändigen musste. Dies innerhalb einer Monatsfrist von 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Der schriftliche Nachweis bezog sich auf

• Name und Anschrift der Vertragsparteien
• Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und der Dauer bei Befristung • Arbeitsort und Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit • Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes
• Arbeitszeit
• Dauer des Jahresurlaubs
• Kündigungsfristen
• Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Ab dem 01.08.2022 kommen zwingend noch weitere Punkte, die schriftlich dokumentiert werden müssen, hinzu:

• Enddatum des Arbeitsverhältnisses
• ggf. freie Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer • sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
• die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile der Arbeitsvergütung, die separat angegeben werden müssen sowie deren Fälligkeit und Art der Auszahlung • Die vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten, Schichtarbeit mit Schichtsystem, Schichtrhythmus und die Voraussetzungen von Schichtänderungen • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen • vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
• Angabe über die betriebliche Altersversorgung
• Schriftformerfordernis der Kündigung, Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Erhebung der Kündigungsschutzklage

Diese neuen Pflichten gelten für alle Neueinstellungen ab dem 01.08.2022. Nunmehr müssen die Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie die Arbeitszeit bereits am 1. Arbeitstag den Arbeitnehmern schriftlich vorliegen. Die weiteren schriftlichen Bestandteile müssen spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nachgereicht werden.

Arbeitnehmer, die vor dem 01.08.2022 bereits eingestellt wurde, können den Arbeitgeber dazu auffordern, ihn schriftlich über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu unterrichten. Dann gilt für den Arbeitgeber eine Frist von 7 Tagen zur Erledigung. Ändern sich wesentliche Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung unterrichtet zu haben. Bei Verstößen gegen die obigen Verpflichtungen droht ein Bußgeld bis zu € 2.000,–.

Von daher passen die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht von MBK, Dr. Albertz und Dr. Kaumanns, Ihre Arbeitsverträge gerne entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgaben an. Sollten Sie Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Joachim Albertz
Dr. Arne Kaumanns
Fachanwälte für Arbeitsrecht

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Newsletter 06/22

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Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios.

Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einem Urteil vom 04.05.2022 (XII ZR 64/21) entschieden, dass die Betreibung eines Fitnessstudios zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet ist, welche sie in der Zeit, in der sie ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie schließen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen hat.
Hat der Kunde die Mitgliedsbeiträge per Überweisung bezahlt oder einen Dauerauftrag eingerichtet, dürfte der Rückzahlungspflicht § 814 BGB möglicherweise entgegenstehen.

Bundesrat will Bußgelder für Mietwucher verdoppeln

Mietwucher soll härter bestraft werden. Dies fordert der Bundesrat und beschloss am 11.2.2022 auf Initiative von fünf Ländern einen entsprechenden Gesetzesentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.
Dieser Gesetzentwurf sieht vor, den Bußgeldraum für unangemessene Mietforderungen auf 100.000,- € zu verdoppeln und die Voraussetzungen für das Vorliegen des Mietwuchers zu erleichtern. Zukünftig soll es ausreichen,dass die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 % übersteigt und das Angebot an günstigem Wohnraum gering ist. Bisher müssen Mieter nachweisen, dass sie sich vergeblich um eine günstige Wohnung bemüht haben und der Vermieter diese Zwangslage ausgenutzt hat. Dieses Ausnutzen ließ die Vorschrift bisher in der Praxis weitgehend leer laufen.
Rechtsanwalt Thomas Pliester
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