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Widerruf von Verbraucherdarlehen wegen aktuellem EUGH Urteil

Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2020 Aktenzeichen C-66/99 klargestellt, dass Unternehmen ihre Kunden klar und verständlich auf den Beginn von Widerrufsfristen hinweisen müssen. Dies ist in vielen Darlehensverträgen nicht der Fall. Denn dort steht in vielen Fällen geschrieben, dass die 14-Tägige Widerrufsfrist beginnt, sobald der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Abs. 2 BGB erhalten habe, z. B. Angaben zur Art des Darlehens, zum Nettodarlehensbetrag und zur Vertragslaufzeit. Es wird also in der Widerrufsbelehrung nicht konkret aufgeführt, um welche Pflichtangaben es geht. Das reicht nach dem EUGH nicht aus und führt im Ergebnis dazu, dass die Widerrufsfrist gar nicht in Gang gesetzt worden ist. Der Verbraucher kann also noch heute den sogenannten „Widerrufsjoker“ ziehen und unter Umständen aus heutiger Sicht teure Kreditverträge widerrufen. Sollten Sie einen Darlehensvertrag ab dem 11.06.2010 abgeschlossen haben, dann nutzen Sie die Chance auf einen Widerruf und sparen Sie unter Umständen eine Menge Geld. Gerne überprüfen wir Ihren Immobilienkredit und setzen wenn Sie es wünschen, Ihre Forderungen notfalls auch gerichtlich durch. Ansprechpartner in unserem Hause sind die Rechtsanwälte Dr. Arne Kaumanns, Dr. Eckhard Voßiek und André Sittartz.