Kreditwiderruf: Das Verwirkungsargument der Banken ist aufgehebelt
Jetzt urteilte der Bundesgerichtshof, dass auch bei Widerruf eines Kreditvertrags sieben Jahre nach Vertragsabwicklung noch widerrufen werden kann. Dem konkreten Sachverhalt lag ein Darlehensvertragsschluss zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft zu Grunde. Dieser wurde im Rahmen eines sogenannten Haustürgeschäfts am 25. November 2001 geschlossen. Bemerkenswert: Der Darlehensnehmer zahlte bereits am 15. Januar 2007 das gesamte Darlehen zurück. Sodann widerrief er mit Schreiben vom 20. Juni 2014 sein immerhin bereits vor über 7 Jahren zurückgeführtes Darlehen.
Der Bundesgerichtshof beanstandete jetzt die Feststellung des Oberlandesgericht Hamburg, dass die Ausübung des Widerrufsrechtes als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei. Hierzu der Bundesgerichtshof: Das Oberlandesgericht hat aber bei der Entscheidung der Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich war, unzutreffend gemeint, dem Kläger zur Last legen zu können, er habe sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen. Das Oberlandesgericht durfte das Motiv des Klägers für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb zulasten des Klägers in seine Gesamtabwägung einbeziehen, weil es außerhalb des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes lag. Damit hat der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach die einer Widerrufsausübung zu Grunde liegende Motivation unbeachtlich ist.
Das höchstrichterliche Urteil ist aus unserer Sicht äußerst verbraucherfreundlich, weil es deren Rechte in ganz erheblichem Maße gestärkt hat. Die Banken können sich nicht wie bisher pauschal auf den Einwand des Rechtsmissbrauches berufen. Haben Sie Ihren Darlehensvertrag bereits fristgerecht vor dem 22. Juni 2016 widerrufen und kämpfen nun gegen Ihre Bank können Sie gerne auf unsere einschlägige Erfahrung in dieser speziellen Rechtsproblematik zurückzugreifen!