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Kreditwiderruf: Das Verwirkungsargument der Banken ist aufgehebelt

Jetzt urteilte der Bundesgerichtshof, dass auch bei Widerruf eines Kredit­vertrags sieben Jahre nach Vertragsabwick­lung noch widerrufen werden kann. Dem konkreten Sachverhalt lag ein Darlehensvertragsschluss zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft zu Grunde. Dieser wurde im Rahmen eines sogenannten Haustürgeschäfts am 25. November 2001 geschlossen. Bemerkenswert: Der Darlehensnehmer zahlte bereits am 15. Januar 2007 das gesamte Darlehen zurück. Sodann widerrief er mit Schreiben vom 20. Juni 2014 sein immerhin bereits vor über 7 Jahren zurückgeführtes Darlehen.

Der Bundesgerichtshof beanstandete jetzt die Feststellung des Oberlandesgericht Hamburg, dass die Ausübung des Widerrufsrechtes als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei. Hierzu der Bundesgerichtshof: „Das Oberlandesgericht hat aber bei der Entscheidung der Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich war, unzutreffend gemeint, dem Kläger zur Last legen zu können, er habe sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen. Das Oberlandesgericht durfte das Motiv des Klägers für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb zulasten des Klägers in seine Gesamtabwägung einbeziehen, weil es außerhalb des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes lag.“ Damit hat der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach die einer Widerrufsausübung zu Grunde liegende Motivation unbeachtlich ist.

Das höchstrichterliche Urteil ist aus unserer Sicht äußerst verbraucherfreundlich, weil es deren Rechte in ganz erheblichem Maße gestärkt hat. Die Banken können sich nicht wie bisher pauschal auf den Einwand des Rechtsmissbrauches berufen. Haben Sie Ihren Darlehensvertrag bereits fristgerecht vor dem 22. Juni 2016 widerrufen und kämpfen nun gegen Ihre Bank können Sie gerne auf unsere einschlägige Erfahrung in dieser speziellen Rechtsproblematik zurückzugreifen!

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Die UEFA EURO 2016 ist für die Fans zu Ende, aber für die Verbraucher geht die “Widerrufs-Reise” in Deutschland weiter!

Vor kurzem, am 21. Juni 2016 war das vermeintliche Ende des sogenannten ewigen Widerrufsrechts für Immobilienkreditverträge gekommen. Nunmehr beginnt aber ein neues Kapitel des Kreditwiderrufs in der Bundesrepublik Deutschland!

Denn auch heute noch sind unverändert nach dem 10. Juni 2010 geschlossene Darlehensverträge widerrufbar. So können sich Kreditnehmer aktuell das Rekordtiefzinsniveau von unter 1 % p.a. ohne Vorfälligkeitsentschädigung sichern und so häufig viele EUR 10.000,00 sparen. Notwendige Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Widerrufsinformation des Kreditvertrages nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Da sich die einschlägige Rechtsprechung mehr oder weniger täglich auch verbraucherfreundlich weiterentwickelt, betrifft das wahrscheinlich immerhin mehr als jeden zweiten Darlehensvertrag, der nach dem 10. Juni 2010 geschlossen worden ist. Das gilt selbst bei dem gesetzlichen Muster entsprechenden Widerrufsinformationen, wenn beispielsweise die finanzierende Bank nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB gemacht hat oder wenn bei einer Prolongation gar keine Widerrufsinformation gegeben worden ist. Häufig entstehen Fehler auch bei den Kosten, was auch dazu führt, dass die Widerrufsfrist noch nicht begonnen hat und damit der Kreditvertrag für den Verbraucher immer noch widerrufbar ist.

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Nun ist es amtlich! Das ewige Widerrufsrecht wird abgeschafft! Lassen Sie sich noch kurzfristig von uns beraten, bevor es zu spät ist!

Der Bundestag hat aktuell beschlossen: Das Widerrufsrecht für Millionen zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossener Immobilienkreditverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung erlischt endgültig am Mittwoch, 22. Juni 2016, um 0.00 Uhr. Rechtlicher Hintergrund: Bei rund 80 Prozent der von Oktober 2002 an geschlossenen Immobilienkreditverträgen sind die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Kreditnehmer können solche Verträge auch heute noch widerrufen. Weil die Zinsen stark gesunken sind, können Kreditnehmer auf diese Weise viele tausend Euro sparen.

Der Bundestag hat aktuell beschlossen: Das Widerrufsrecht für Millionen zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossener Immobilienkreditverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung erlischt endgültig am Mittwoch, 22. Juni 2016, um 0.00 Uhr. Rechtlicher Hintergrund: Bei rund 80 Prozent der von Oktober 2002 an geschlossenen Immobilienkreditverträgen sind die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Kreditnehmer können solche Verträge auch heute noch widerrufen. Weil die Zinsen stark gesunken sind, können Kreditnehmer auf diese Weise viele tausend Euro sparen.

Nun hat der Bundestag beschlossen: Mit Ablauf des 22. Juni 2016 erlischt das Recht zum Widerruf von Immobilienkreditverträgen mit fehlerhafter Belehrung, die zwischen September 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden. Gesetz für Rechtssicherheit hat die Bundesregierung den von der Bankenlobby empfohlenen Gesetzesentwurf benannt. Er schafft das so genannte ewige Widerrufsrecht ab. Das war 2002 auch für Immobilienkredite Gesetz geworden, um die Unternehmen zur deutlichen, verständlichen und korrekten Information ihrer Kunden zu zwingen.

Wir prüfen für Sie bundesweit und kostenfrei Ihre bestehenden Verträge auf die Möglichkeit eines Widerrufes. Sollte ein Widerruf rechtlich möglich sein, vertreten wir Sie anschließend gerne.

Sollten Sie Fragen zu der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung in Ihrem Darlehensvertrag haben, stehen wir Ihnen gerne für eine erste Einschätzung telefonisch zur Verfügung. Unsere Erstprüfung Ihres Darlehensvertrages und die anschließende Besprechung der möglichen weiteren Vorgehensweise sind für Sie kostenfrei. Kosten fallen erst an, wenn wir über die Erstprüfung hinaus für Sie tätig werden, also den Widerruf für Sie erklären oder Kontakt mit Ihrer Bank aufnehmen. Gerne geben wir Ihnen eine detaillierte Kostenübersicht oder vereinbaren mit Ihnen für die außergerichtliche Vertretung ein Pauschalhonorar. Gerne sind wir auch bereit, für Sie die Möglichkeit eines Erfolgshonorars zu prüfen. In vielen Fällen übernimmt Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten des außergerichtlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Widerrufverfahrens. Hier beraten wir Sie gerne bzw. holen die notwendige Kostendeckungszusage ein. Zudem stehen wir auch in Kontakt mit vielen Prozessfinanzierern, auch hier bieten wir Ihnen selbstverständlich unsere Unterstützung an.