Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzug
Säumige Mieter sind für jeden Vermieter ein Problem. Hinnehmen muss er den Zahlungsrückstand natürlich nicht. Ist der Mieter zwei Monate mit der Miete im Rückstand, berechtigt dies den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrags. Die Kündigung kann auch ohne vorherige Abmahnung fristlos ausgesprochen werden.
Grundsätzlich ist es für Vermieter schwieriger, den Mietvertrag zu kündigen als für den Mieter. Möglich ist Kündigung nur, wenn der Vermieter sie auch begründen kann. Ein triftiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Mieter mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Dann ist auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung möglich.
In solchen Fällen kann es sich gerade bei langjährigen Mietern natürlich auch lohnen, das Gespräch zu suchen und die Gründe für die Zahlungsschwierigkeiten zu erfahren. Möglicherweise kann gemeinsam eine Lösung gefunden werden, ohne den Mietvertrag zu kündigen. „Zu entgegenkommend sollten Vermieter aber auch nicht sein. Sonst kann eine spätere Kündigung unter Umständen wirkungslos sein“, sagt Rechtsanwalt Thomas Pliester, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht bei der Kanzlei MBK Rechtsanwälte.
Das musste beispielsweise ein Vermieter in Berlin erleben. Sein Mieter befand sich in Zahlungsverzug. Der Vermieter sprach daher eine Abmahnung aus und setzte dem säumigen Mieter eine zehntägige Frist zur Zahlung der ausstehenden Miete. Noch bevor diese Frist ablief, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich. Der Mieter weigerte sich jedoch auszuziehen. Die Klage des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Wohnung blieb erfolglos.
Das Landgericht Berlin bestätigte mit Beschluss vom 26. September 2017 das Urteil der Vorinstanz (Az.: 67 S 166/17). Die Kündigung sei unwirksam, da der Vermieter sie vor Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist ausgesprochen habe. Mit der Fristsetzung habe der Vermieter auf sein Recht zur fristlosen und zur ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bis zum Ablauf der Frist verzichtet. Erst wenn der Mieter nach Ablauf dieser Frist die Mietrückstände nicht beglichen hat, hätte der Vermieter kündigen können. Daher hatte er auch keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung, so das LG Berlin.
„In diesem Fall hat sich der Vermieter das Leben selbst schwergemacht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs wäre problemlos möglich gewesen. Wobei Zahlungsverzug nur einer von mehreren Gründen ist, die den Vermieter zur Kündigung berechtigen“, so Rechtsanwalt Pliester.