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Eine Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden

Nach Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nicht widerrufen werden (Az.: VIII ZR 94/17). Hat der Mieter der Mieterhöhung zugestimmt, kann er diese Zustimmung nicht anschließend widerrufen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Oktober 2018 festgestellt.

Eine einmal erklärte Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete sei vom Anwendungsbereichs des Verbraucherwiderrufs nicht erfasst, so der BGH. Die Karlsruher Richter sorgten damit für Klarheit in dieser lange umstrittenen Frage. „Der BGH hat in dieser Frage schlüssig argumentiert“, sagt Rechtsanwalt Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht bei MBK Rechtsanwälte in Mönchengladbach.

Der VIII. Zivilsenat des BGH erklärte, dass das Widerrufsrecht Verbraucher vor Fehlentscheidungen aufgrund der Gefahr psychischen Drucks und dem typischerweise bestehenden Informationsdefizit schützen soll. Dieses Informationsdefizit bestehe bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete allerdings nicht, da der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen ohnehin schriftlich erklären müsse. Dadurch könne der Mieter die sachliche Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen. Außerdem bestehe auch kein zeitlicher Druck, da der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Zustimmung klagen kann und der Mieter somit eine angemessene Frist habe zu entscheiden, ob er der Erhöhung zustimmt.

In dem Verfahren hatte der Mieter einer Wohnung in Berlin geklagt. Er hatte im Juli 2015 einer Mieterhöhung zugestimmt, erklärte jedoch kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung und entrichtete die Miete unter Vorbehalt. Mit seiner Klage begehrte er die Rückzahlung der für zehn Monate entrichteten Erhöhungsbeiträge. Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem BGH erfolglos.

Das Gesetz sieht bei Fernabsatzgeschäften eine zweiwöchige Widerrufsfrist vor. Fernabsatzverträge bestehen z.B. dann, wenn die Verträge ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail oder postalisch zu Stande kommen. Das trifft häufig auch auf Mieterhöhungen zu. „Der BGH entschied dennoch, dass sich das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen hier keine Anwendung findet. Hätte er anders entschieden, hätte dies dazu geführt, dass etliche Mieterhöhungen der vergangenen zwölf Monate unwirksam gewesen wären, da zumindest gewerbliche Vermieter auf das Widerrufsrecht ausdrücklich hinweisen müssen“, erklärt Fachanwalt Pliester.

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