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Klingelschilder sind kein Datenschutz-Verstoß

Namensschilder an Wohnungsklingel und Briefkasten verstoßen nicht gegen die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). „Warum auch?“, fragt Rechtsanwalt Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht bei MBK Rechtsanwälte in Mönchengladbach.

Dennoch sorgte eine Meldung aus Österreich für großen Wirbel und Verunsicherung unter Mietern und Vermietern. Denn ein Wohnungsunternehmen aus Wien hatte die Namensschilder an 220.000 Wohnungen entfernen lassen und die Namen gegen Nummern ausgetauscht. Begründung der skurrilen Aktion: Die Namensnennung an den Klingelschildern verstoße gegen die neue DSGVO. Der deutsche Immobilien-Eigentümerverband „Haus & Grund“ geriet darauf hin in Aufregung und wies in einer Pressemitteilung darauf hin, dass Schilder mit den Namen der Mieter an Klingel und Briefkasten aus Datenschutzgründen möglicherweise unzulässig sind.

„Die ganze Aufregung ist überflüssig. Namensschilder an den Wohnungen verstoßen nicht gegen das Datenschutzrecht – weder in Deutschland noch in Österreich. Die DSGVO findet hier überhaupt keine Anwendung“, so Fachanwalt Pliester. Nach dem deutschen Mietrecht hat der Vermieter sogar die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Post ordnungsgemäß an den Mieter zugestellt werden kann. Dafür muss er einen Briefkasten zur Verfügung stellen, der vom Postzusteller erreicht werden kann. Dazu gehört im Endeffekt auch die Individualisierung von Klingeln und Briefkästen durch Namensschilder. Auf eine Einwilligung des Mieters kommt es dabei überhaupt nicht an.

EU-Kommission und die Bundesdatenschutzbeauftrage haben inzwischen ebenfalls klargestellt, dass Namensschilder an der Klingel nicht gegen die DSGVO verstoßen. Sie stellen keine automatisierte Datenverarbeitung dar, so dass die DSGVO gar nicht anwendbar ist. Darüber hinaus müssen Mieter und Vermieter nach dem Mietrecht auch füreinander erreichbar sein.

„Sollten sich Mieter tatsächlich an dem Namensschild stören, können sie verlangen, dass es abmontiert wird. Dann müssen sie aber sicherstellen, dass die Post der Vermieters sie trotzdem erreicht“, erklärt Rechtsanwalt Pliester.

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