Die DSGVO in der WEG Verwaltung

Die DSGVO erschwert leider auch die Arbeit der WEG-Verwaltung. Das Landgericht Oldenburg hat hierzu in einem Urteil vom 22.12.2020 deutliche Worte gefunden.
Hier ging es um die Frage, ob ein WEG-Verwalter in Vorbereitung auf eine Eigentümerversammlung eine Saldenliste an sämtliche Eigentümer versenden darf, in welcher zahlungssäumige Eigentümer namentlich benannt und die Hausgeldrückstände aufgelistet werden. Einer der säumigen Hausgeldschuldner hatte hiergegen geklagt bzw. Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbeauftragten des Landes Niedersachen eingelegt.
Das Landgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 22.12.2020 (5 S 50/20) aber mit bemerkenswerter Deutlichkeit klargestellt, dass das Verhalten des Verwalters rechtmäßig ist. Zwar stellt die namentliche Nennung des Eigentümers in der Saldoauflistung eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 4 DSGVO dar, eine Einwilligung des Eigentümers bedurfte es allerdings nicht, da das Verhalten des Verwalters nach Artikel 6 Abs. 1 lit. c + f DSGVO rechtmäßig war. Die namentliche Nennung der Hausgeldschuldner durch den Verwalter erfolgte in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung.
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