Verwirkung Unterhaltsanspruch

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung aus dem Jahr 2020 die Auffassung vertreten, dass es regelmäßig kein Wiederaufleben eines einmal verwirkten Ehegatten-Unterhaltsanspruches gibt. Zugrunde lag ein Sachverhalt, bei dem eine geschiedene Ehefrau eine geraume Zeit von 2 ½ Jahren in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt hatte. Nachdem diese Partnerschaft endete, verlangte sie von ihrem geschiedenen Ehemann nochmals Unterhalt, und zwar sog. Aufstockungsunterhalt. Dem hat das OLG eine Absage erteilt. Ist ein Unterhaltsanspruch einmal verwirkt i.S. § 1579 Nr. 2 BGB, wie hier angenommen wurde, lebt er später normalerweise nicht mehr auf. Dabei setzt die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenlebten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann auch dann vorliegen, wenn sonstige Kriterien für eine Verfestigung einer solchen neuen Beziehung sprechen, wie gemeinsame Urlaube, gemeinsame Feierlichkeiten etc. – Nähere rechtliche Informationen können bei Herrn Rechtsanwalt Michael Klein eingeholt werden.