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Handlungsbedarf bei Arbeitgebern – Neues Nachweisgesetz ab 01.08.2022

Ab dem 01.08.2022 tritt das neu geregelte Nachweisgesetz in Kraft. Bislang regelte das Nachweisgesetz, dass der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat und dem Arbeitnehmer aushändigen musste. Dies innerhalb einer Monatsfrist von 1 Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Der schriftliche Nachweis bezog sich auf

• Name und Anschrift der Vertragsparteien
• Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und der Dauer bei Befristung • Arbeitsort und Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit • Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes
• Arbeitszeit
• Dauer des Jahresurlaubs
• Kündigungsfristen
• Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Ab dem 01.08.2022 kommen zwingend noch weitere Punkte, die schriftlich dokumentiert werden müssen, hinzu:

• Enddatum des Arbeitsverhältnisses
• ggf. freie Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer • sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
• die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile der Arbeitsvergütung, die separat angegeben werden müssen sowie deren Fälligkeit und Art der Auszahlung • Die vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten, Schichtarbeit mit Schichtsystem, Schichtrhythmus und die Voraussetzungen von Schichtänderungen • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen • vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
• Angabe über die betriebliche Altersversorgung
• Schriftformerfordernis der Kündigung, Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Erhebung der Kündigungsschutzklage

Diese neuen Pflichten gelten für alle Neueinstellungen ab dem 01.08.2022. Nunmehr müssen die Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie die Arbeitszeit bereits am 1. Arbeitstag den Arbeitnehmern schriftlich vorliegen. Die weiteren schriftlichen Bestandteile müssen spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nachgereicht werden.

Arbeitnehmer, die vor dem 01.08.2022 bereits eingestellt wurde, können den Arbeitgeber dazu auffordern, ihn schriftlich über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu unterrichten. Dann gilt für den Arbeitgeber eine Frist von 7 Tagen zur Erledigung. Ändern sich wesentliche Arbeitsbedingungen in bestehenden Arbeitsverhältnissen, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung unterrichtet zu haben. Bei Verstößen gegen die obigen Verpflichtungen droht ein Bußgeld bis zu € 2.000,–.

Von daher passen die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht von MBK, Dr. Albertz und Dr. Kaumanns, Ihre Arbeitsverträge gerne entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgaben an. Sollten Sie Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Joachim Albertz
Dr. Arne Kaumanns
Fachanwälte für Arbeitsrecht

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