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Zur Frage der  Unwirksamkeit eines Ehevertrages

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob ein vor der Ehe geschlossener Vertrag, der einen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleiches beinhaltet, unwirksam sei. Geschlossen wurde der Vertrag einen Monat vor der Eheschließung. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Verlobte stammte aus der Ukraine, hatte nach Erwerb eines Lehrerdiploms ihren späteren Ehemann in Deutschland kennengelernt. Während der Ehe hatte die Ehefrau zunächst eine Aushilfstätigkeit ausgeübt und war später selbstständig als Inhaberin eines Brautmodengeschäftes. Aus der Ehe waren keine Kinder hervorgegangen. 2022 kam es zur Scheidung. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat das zuständige Amtsgericht festgestellt, dass – aufgrund des Ehevertrages – kein Versorgungsausgleich stattfindet. Dagegen legte die Ehefrau Rechtsmittel ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 14.09.2023 – 20 UF 130/22) entschied über das Rechtsmittel und wies die Beschwerde der Ehefrau zurück. Der Versorgungsausgleich sei durch Ehevertrag wirksam ausgeschlossen worden.

Zur Begründung führte  das Oberlandesgericht aus, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches zwar einen Eingriff in den geschützten Kernbereich der Ehe darstelle. Dies könne für sich genommen bereits eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung darstellen, wenn sie dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund der gegebenen Umstände oder des Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfüge und dies mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheine. Selbst wenn eine in diesem Sinne objektiv einseitig belastende Regelung im Ehevertrag vorhanden sei, führe dies aber nur dann zu einer Sittenwidrigkeit, wenn zusätzlich eine Störung der „subjektiven Vertragsparität“ vorliege. Dies sei hier zu verneinen. Die Verlobte habe eine sehr gute Kenntnis der deutschen Sprache besessen und habe sich nicht in einer Zwangslange befunden, dies konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Zudem sei der notarielle Vertragsentwurf gut zwei Wochen vor der Beurkundung beim Notar vorbesprochen worden; die Beurkundung sei deshalb nicht überraschend gewesen. Man könne deshalb von keiner Sittenwidrigkeit des Vertrages ausgehen. Der Ehevertrag wurde für wirksam erachtet. Fazit: Neben einer objektiv vorliegenden einseitigen und nicht hinnehmbaren Lastenverteilung muss für die Annahme einer Sittenwidrigkeit auch ein subjektives Element vorhanden sein, welches die Vertragsparität stört. Eine genaue Prüfung aller Umstände ist deshalb in jedem Einzelfall geboten.

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Teurer Auszug aus dem gemeinsamen Familienheim im Zuge einer Scheidung

Die Übertragung eines Einfamilienhauses oder eines Miteigentumsanteils daran auf den anderen Ehegatten im Zusammenhang mit einer Scheidung kann steuerliche Folgen haben. Eine solche Grundstücksübertragung kann einen Erlös darstellen, der – steuerlich – unter „sonstige Einkünfte“ fällt, §§ 22 Nr. 2 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies der Fall sein kann bei Veräußerungsgeschäften von Immobilien im Zusammenhang mit Ehescheidungen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie unter 10 Jahre liegt. Folgendes war passiert:

Gemeinsam hatten Eheleute in 2008 ein Haus angeschafft zu je ½-Miteigentum. 2015 kam es zur Trennung durch Auszug des Ehemannes. Geschieden wurde die Ehe 2017. Danach wurden Verhandlungen geführt über das Schicksal des Hauses. Man einigte sich letztlich 2017 im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dass die Ehefrau den ½-Miteigentumsanteil des Ehemannes übernahm gegen Zahlung eines Geldbetrages. Diesen „Veräußerungsgewinn“ hatte der Ehemann in seiner späteren Einkommenssteuererklärung für 2017 als steuerfrei angegeben. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der geschiedene Ehemann zog vor Gericht. Das Finanzgericht wies seine Klage zurück. Daraufhin ging er bis zum Bundesfinanzhof. Auch beim Bundesfinanzhof bekam der geschiedene Ehemann kein Recht. Denn sein Immobilienanteil übertrug er vor Ablauf von 10 Jahren weiter. Und Befreiungstatbestände, die ihn vor einer Versteuerung möglicherweise geschützt hätten, etwa wenn er die Immobilie zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt hätte (erste Alternative) oder im Falle der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt hätte (zweite Alternative) lagen nicht vor. Von daher gab es keine Steuerbefreiung für ihn (WFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21).

Michael W. Klein

Rechtsanwalt

Fachanwalt Familienrecht

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