Teurer Auszug aus dem gemeinsamen Familienheim im Zuge einer Scheidung
Die Übertragung eines Einfamilienhauses oder eines Miteigentumsanteils daran auf den anderen Ehegatten im Zusammenhang mit einer Scheidung kann steuerliche Folgen haben. Eine solche Grundstücksübertragung kann einen Erlös darstellen, der – steuerlich – unter „sonstige Einkünfte“ fällt, §§ 22 Nr. 2 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies der Fall sein kann bei Veräußerungsgeschäften von Immobilien im Zusammenhang mit Ehescheidungen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Immobilie unter 10 Jahre liegt. Folgendes war passiert:
Gemeinsam hatten Eheleute in 2008 ein Haus angeschafft zu je ½-Miteigentum. 2015 kam es zur Trennung durch Auszug des Ehemannes. Geschieden wurde die Ehe 2017. Danach wurden Verhandlungen geführt über das Schicksal des Hauses. Man einigte sich letztlich 2017 im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, dass die Ehefrau den ½-Miteigentumsanteil des Ehemannes übernahm gegen Zahlung eines Geldbetrages. Diesen „Veräußerungsgewinn“ hatte der Ehemann in seiner späteren Einkommenssteuererklärung für 2017 als steuerfrei angegeben. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der geschiedene Ehemann zog vor Gericht. Das Finanzgericht wies seine Klage zurück. Daraufhin ging er bis zum Bundesfinanzhof. Auch beim Bundesfinanzhof bekam der geschiedene Ehemann kein Recht. Denn sein Immobilienanteil übertrug er vor Ablauf von 10 Jahren weiter. Und Befreiungstatbestände, die ihn vor einer Versteuerung möglicherweise geschützt hätten, etwa wenn er die Immobilie zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt hätte (erste Alternative) oder im Falle der Veräußerung und in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt hätte (zweite Alternative) lagen nicht vor. Von daher gab es keine Steuerbefreiung für ihn (WFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 11/21).
Michael W. Klein
Rechtsanwalt
Fachanwalt Familienrecht