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Einbehaltung der Stornoreserve – Unternehmen trägt die Darlegungslast

Möchte das Unternehmen nach der Beendigung eines Handelsvertretervertrags die Stornoreserve des Vertreters einbehalten, trägt es die Darlegungslast. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 13.09.2017 entschieden (Az.: 15 U 7/17) und damit die Position des Handelsvertreters gestärkt.

„Unternehmen können nach dem Urteil des OLG Karlsruhe die Stornoreserve des Handelsvertreters nicht einfach mit der Begründung, dass sie vollständig mit Stornierungen verrechnet sei, einbehalten. Vielmehr muss das Unternehmen jeden einzelnen behaupteten Rückzahlungsanspruch darlegen und ggf. auch beweisen können“, sagt Rechtsanwalt Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei MBK Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Vertreter die Zusammenarbeit mit einem Finanzvertrieb beendet. Vertraglich hatten die Parteien vereinbart, dass von jeder Provision zehn Prozent als Stornoreserve auf ein Rückstellungskonto fließen.  Nach der Beendigung des Vertrags zahlte der Finanzvertrieb die Stornoreserve nicht aus. Dies begründet er damit, dass die Reserve durch Stornierungen vollständig aufgebraucht sei.

Diese Begründung war nach Ansicht des OLG Karlsruhe jedoch viel zu pauschal. Das Unternehmen trage die Beweislast für zu viel gezahlte Provisionen oder Vorschüsse. Es müsse daher jeden konkreten Rückforderungsanspruch auch darlegen und ggf. beweisen können. Demnach muss das Unternehmen bei stornierten Verträgen die Gründe für die Vertragsbeendigung sowie Zeitpunkt und Art der Mahnung benennen können. Zudem muss es den Handelsvertreter über die bestehende Stornogefahr unterrichtet haben. Auch hätten erforderliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Stornierung abzuwenden, selbst wenn diese am Ende erfolglos blieben. Diese Nachbearbeitung muss ausführlich dokumentiert sein und sei nur im Ausnahmefall entbehrlich, so das OLG Karlsruhe.

„Das OLG hat mit diesem Urteil hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Unternehmen gestellt und die Position des Handelsvertreters damit entscheidend gestärkt“, so Fachanwalt Dr. Albertz.

Bei der Beendigung von Handelsvertreterverträgen kommt es häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen über vermeintlich noch bestehende Forderungen an den ehemaligen Vertragspartner. Dann ist eine kompetente rechtliche Beratung häufig unerlässlich.

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