0

BAG zu Ausschlussklauseln und Mindestlohn

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.09.2018 für eine wichtige Entscheidung gesorgt, die viele Arbeitnehmer treffen könnte. Das Verfahren zum Aktenzeichen  9 AZR 162/18 befasste sich mit der Unwirksamkeit von Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, wenn die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich von der Klausel ausgenommen sind.

Ausschlussklauseln sind im Arbeitsvertrag ein wichtiges Instrument, um sich vor Ansprüchen der anderen Partei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzusichern und möglichst schnell Rechtssicherheit zu schaffen. „Nach der Entscheidung des BAG sollten die Ausschlussklauseln dahingehend überprüft werden, ob die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn ausdrücklich aus der Vereinbarung ausgenommen sind, da ansonsten die Ausschussklausel insgesamt unwirksam ist. Das bedeutet in der Praxis, dass Ansprüche auch nach Ablauf der Ausschussfrist noch geltend gemacht werden können“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Arne Kaumanns, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MBK Rechtsanwälte in Mönchengladbach. Und weiter: “Das gilt zumindest für Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden.”

In dem aktuellen Fall hatte der Arbeitgeber einen 2015 geschlossenen Arbeitsvertrag mit einem Fußbodenleger gekündigt. In dem Arbeitsvertrag war geregelt, dass alle gegenseitigen Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht werden müssen und ansonsten verfallen. Der Fußbodenleger hatte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf die Abgeltung seiner Urlaubstage. Diesen Anspruch machte er allerdings erst nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend.

Der Arbeitnehmer-Anspruch ist dennoch nicht verfallen, entschied das BAG. Denn eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Klausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche und damit auch den garantierten Mindestlohn erfasst, verstoße gegen das Transparenzgebot und sei darum insgesamt unwirksam, so die Erfurter Richter. Denn nach § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz sind alle Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam. „Damit muss in einer arbeitsvertraglichen Ausschussklausel ausdrücklich klargestellt werden, dass Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn von dieser Klausel nicht erfasst sind“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Kaumanns, der Arbeitgebern empfiehlt: “Nach dem Urteil des BAG sollten Ausschlussklauseln in bestehenden Arbeitsverträgen überprüft und ggf. überarbeitet werden, damit sie nicht unwirksam sind.”

Schreibe einen Kommentar

Ihre Email-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *