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Vergleich über Abfindung aus Sozialplan ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich

Ein Vergleich über eine Abfindung aus einem Sozialplan wird nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 25. April 2017 festgelegt (Az.: 1 AZR 714/15).

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verständigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vielfach auf die Zahlung einer Abfindung. Entsprechende Vereinbarungen werden oft im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Sozialplans mit dem Betriebsrat geschlossen. Dann müssen Arbeitgeber aufpassen: Wurde eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen, kann der Arbeitnehmer auch nur mit Zustimmung des Betriebsrates auf Ansprüche aus der Vereinbarung verzichten. Abgeltungsklauseln zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ohne diese Zustimmung ungültig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25.04.2017 bekräftigt .

In dem Fall hatte sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat auf einen Sozialplan verständigt. Dieser sah u.a. vor, dass die Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung haben. Die Klägerin wurde betriebsbedingt gekündigt. Aufgrund eines Betriebsübergangs war allerdings unklar, ob der Sozialplan auch für die Klägerin gilt. Daher klagte sie ihren Anspruch auf die Abfindung ein. Die Parteien einigten sich in einem Vergleich auf eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro. Das waren rund 65.000 Euro weniger als im Sozialplan vorgesehen. Zusätzlich vereinbarten die Parteien noch eine Abgeltungsklausel, nach der alle gegenseitigen Ansprüche erloschen sind.

Dennoch machte die Klägerin später die Zahlung des Differenzbetrags geltend. Dies begründete sie damit, dass die Abgeltungsklausel unwirksam sei, weil der Betriebsrat dem Verzicht auf ihren Anspruch aus dem Sozialplan nicht zugestimmt hat. Das BAG entschied, dass der Anspruch der Klägerin berechtigt sein könnte. Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG sei ein Verzicht auf Rechte des Arbeitnehmers aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Auch ein teilweiser Verzicht eines Anspruchs aus dem Sozialplan könne daher nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam sein. Da das Landesarbeitsgericht zu diesem Aspekt keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, verwies das BAG den Fall zurück.

„Die Regelung des Paragraphen 77 Abs. 4 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz kann für Arbeitgeber ein echter Stolperstein sein. Vergleiche und Abgeltungsklauseln können dadurch hinfällig werden. Idealerweise sollten entsprechende Vereinbarungen mit Zustimmung des Betriebsrats getroffen werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MBK Rechtsanwälte.

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