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Arbeitgeber müssen Reisezeiten entgelten

Dass Arbeitgeber Reisezeiten bei Auslandsentsendung wie Arbeit vergüten müssen, ist Konsequenz eines aktuellen Urteils des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.10.2018. Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind für die Hin- und Rückreise erforderliche Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Maßgeblich sei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt (Az.: 5 AZR 553/17).

Im vorliegenden Fall ist der Kläger bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt. Er ist vertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Eine vertragliche Regelung über die Reisezeit und deren Vergütung fehlt. Der Arbeitgeber zahlte an den Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden für die vier Reisetage. Tatsächlich war der Kläger aber sehr viel mehr Stunden unterwegs, nämlich weitere 37 Stunden.

Mit der Klage verlangte er die Bezahlung dieser weiteren 37 Stunden. Nachdem das Arbeitsgericht zunächst die Klage abgewiesen hatte, hatte das Landesarbeitsgericht der Berufung des Klägers und der Klage stattgegeben, das BAG hat folgendes festgestellt: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsendet, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Sie sind daher in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich sei dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfalle. Da hierüber von Seiten des LAG keine Feststellung getroffen wurden, wurde die Angelegenheit deswegen unter Aufhebung des Urteils des LAG zurückverwiesen.

Von daher ist besonders wichtig, dass Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins In- und Ausland auf wechselnden Arbeitsstellen einsetzen, eine Regelung in ihren Arbeitsvertragen über die Vergütung von Reisetätigkeiten treffen. Der Arbeitgeber hatte dies im vorliegenden Fall unterlassen. Ob und in welchem Umfang die Reisezeit dann im Arbeitsvertrag als vergütungspflichtige Arbeitszeit geregelt wird, wäre individuell zu überprüfen.

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