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Urlaub in Zeiten der Pandemie

Gegen Ende des Urlaubsjahres werden wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht mit der Frage konfrontiert, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Urlaub bei Kurzarbeit zusteht.
Hier gilt zunächst, dass während der Kurzarbeit für den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht besteht. Deswegen kann bei wirksamer Kurzarbeit auch kein Urlaub genommen werden. Kurzarbeit und Urlaub schließen sich also gegenseitig aus. Wurde vor Einführung der Kurzarbeit Urlaub genehmigt, verliert der Arbeitnehmer allerdings den genehmigten Urlaub nicht. Er kann ihn aber nach Ende der Kurzarbeit nachverlangen.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer, während der Kurzarbeit trotzdem den Urlaub zu nehmen, muss der Arbeitnehmer für diesen Urlaubszeitraum aus der Kurzarbeitsvereinbarung herausgenommen werden.
Eine weitere Frage ist, wie der Urlaub des Arbeitnehmers bei Kurzarbeit zu vergüten ist. Wurde Kurzarbeit “null” eingeführt, kann der Jahresurlaub des Arbeitnehmers proportional um diese Zeit gekürzt werden (Urteil des EUGH vom 13.12.2018). Dies gilt jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Jahr (bei einer 5-Tage-Woche).
Anders verhält es sich, wenn nicht ganze Arbeitstage wie bei Kurzarbeit “null” ausfallen, sondern die tägliche Arbeitszeit wegen Kurzarbeit reduziert wird. Wird die Arbeitsleistung bei einer 5-Tage-Woche weiterhin an 5 Tagen pro Woche erbracht, mindert sich die Anzahl der Urlaubstage nicht. In diesem Fall kann das Urlaubsentgelt des Arbeitnehmers, also die Vergütung des Arbeitnehmers während des Urlaubs, nicht reduziert werden. Dies hat der EUGH im oben erwähnten Urteil entschieden.
Abschließend noch ein Hinweis: Ich empfehle dringend, die Mitarbeiter vor Abschluss des Urlaubsjahres aufzufordern, die genaue Zahl ihrer noch offenen Urlaubstage bis Jahresende zu nehmen. Erfolgt dieser Hinweis des Arbeitgebers nicht, verfallen die Urlaubstage nach neuer Rechtsprechung des BAG nicht mehr.
Dr. Joachim Albertz Fachanwalt für Arbeitsrecht

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