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Pflicht zum Corona-Schnelltest im Betrieb?

Die jüngsten Corona-Ausbrüche in diversen Unternehmen Deutschlands haben die berechtigte Frage aufkommen lassen, ob Arbeitgeber in ihren Betrieben selber umfassende Corona-Schnelltests bei ihren Mitarbeitern anordnen können.
Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass sich ein Mitarbeiter mit Corona infiziert hat, können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen über ihr Weisungsrecht aus § 106 GewO solche anlassbezogenen Schnelltests gegenüber Mitarbeitern anordnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Beschäftigung der Arbeitnehmer nicht ohne Kontakt zu Dritten – etwa im Homeoffice – erfolgen kann. Eine solche Weisung berührt zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht der körperlichen Unversehrtheit der Arbeitnehmer aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG. Das Bundesarbeitsgericht hat aber bereits 1999 (BAG, Urteil vom 12. August 1999, 2 AZR 55/99) anerkannt, dass Arbeitgeber einseitig medizinische Untersuchungen, unter welche auch der Corona-Test fällt, anordnen können, wenn und soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Untersuchung haben.
So wurde die einseitige Anordnung eines Alkohol-und Drogentests durch den Arbeitgeber bei einem Mitarbeiter für zulässig erachtet, weil die Frage, ob der Arbeitnehmer drogen-und alkoholabhängig ist, seine Arbeitsfähigkeit und damit im Kern die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsverhältnisses betrifft. Auch bei einer möglichen Corona-Infektion ist die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsverhältnisses betroffen. Daneben ist auch das Interesse des Arbeitgebers betroffen, dass sich seine Belegschaft nicht infiziert und der Betrieb nicht aufgrund eines “Corona-Ausbruchs” aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wird .Der Arbeitgeber hat also ein berechtigtes Interesse an der Durchführung solcher Schnelltests. Damit überwiegt das Interesse des Arbeitgebers, die Belegschaft vor Infektionen und den Betrieb vor behördlicher Schließung wegen eines Corona-Ausbruchs zu schützen.
Weitere Voraussetzung ist aber, dass der Schnelltest durch entsprechend ausgebildetes Fachpersonal vorgenommen wird. Weigert sich der Arbeitnehmer, einem solchen Schnelltest nachzukommen, dürfte ein Recht des Arbeitgebers bestehen, dem Arbeitnehmer die weitere Tätigkeit alsbaldig zu untersagen, bis entweder ein Negativtest von Behördenseite angeordnet und das Ergebnis vorliegt oder aber eine Quarantäneanordnung erfolgte. Während dieses Zeitraums dürfte sich der Arbeitgeber auch nicht in Annahmeverzug nach § 615 BGB befinden.
Sollten in Ihrem Betrieb derartige Fragestellungen und Probleme auftauchen, stehen Ihnen die Fachanwälte für Arbeitsrecht unserer Kanzlei Dr. Albertz und Dr. Kaumanns gerne zur Seite.
Dr. Joachim Albertz Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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