MBK erstreitet beim LG Dortmund bedeutsamen Erfolg gegen kartellrechtswidriges Verhalten eines Verbandes

Kartellrecht spielt auch im Verbandsbereich des Sports eine wichtige Rolle. Vor allem Ausschließlichkeits-bzw. Exklusivitätsklauseln in den Satzungen von Spitzenverbänden haben die Kartellbehörden und-gerichte in den letzten Jahren beschäftigt (vgl. die Verfahren gegen die ISU (Eislauf) und die FIA (Motorsport) sowie die FIBA (Basketball). Die Kartellbehörden halten es für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, wenn Spitzenverbände ihre Marktmacht ausnutzen, um Wettbewerber im Wettbewerb zu behindern oder gar vom Markt zu drängen. Zuletzt entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf am 07.09.2020 (VI – U (Kart) 4/20) gegen den Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) e.V. Es erklärte die Satzung des VDH für kartellrechtswidrig, soweit sie vorsieht, dass Hunderichter nur zu verbandszugehörigen Veranstaltungen des VDH und dessen Dachverbandes FCI (Federation Cynologique Internationale) entsandt werden dürfen.
MBK hat nun in einem ähnlich gelagerten Fall einen wichtigen Erfolg ebenfalls gegen den VDH erzielt. Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 20.01.2021 (8 O 20/20 Kart) einen Antrag des VDH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, dem Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V. zu untersagen, Hunde in sein Zuchtbuch zu übernehmen, die nicht dem VDH/der FC I angehören.
Dabei berief sich der VDH auf entsprechende Satzungsbestimmungen sowohl in seiner Satzung als auch in der Satzung der FCI.
Das Landgericht Dortmund entschied nach mündlicher Verhandlung, dass eine solche Untersagung und die entsprechenden Regelungen in den Satzungen von VDH und FCI gegen europäisches und deutsches Kartellrecht verstoßen. Es handele sich sowohl bei den entsprechenden Satzungsbestimmungen von VDH und FCI um verbotene Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung zur Beschränkung des Wettbewerbs als auch um die verbotene missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht. Außerdem würde der VDH durch die begehrte Unterlassung den SV zu einem kartellrechtswidrigen Verhalten anhalten, was nach dem Kartellgesetz verboten ist.
Hintergrund sind unterschiedliche Auffassungen von FCI und der Weltunion für Vereine für Deutsche Schäferhunde (WUSV), dem internationalen Dachverband für Deutsche Schäferhunde, sowie des SV über die Aufgaben und Befugnisse des SV. Dieser ist seit seiner Gründung vor über 120 Jahren der “Gralshüter” der Zucht-Standards für Deutsche Schäferhunde und Mitglied der beiden Weltverbände WUSV und FCI.
MBK hat den SV gegen die vom VDH beantragte einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Dortmund vertreten.
Für den SV tätig war Rechtsanwalt F. Manfred Koch MBK Rechtsanwälte