Gewerberaummietrecht in Zeiten der Corona Pandemie
Zum 01.01.2021 wurde Art. 240 EGBGB um § 7 ergänzt. Danach wird vermutet, dass sich ein Umstand i.S.d. § 313 Abs. I BGB, der zur Grundlage des Mietvertrages geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat, wenn vermiete Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID- 19 Pandemie nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind.
Das bedeutet, dass die Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage angewendet werden. Damit wird das Risiko des Lockdowns gleichermaßen auf die Mieter und Vermieter verteilt. In welchem Maß die Risikoverteilung stattfindet, bleibt dabei allerdings eine Einzelfallentscheidung. Zu beachten sind dabei z.B. die staatlichen Hilfen, die die Mieter in Anspruch nehmen können.
Zu beachten bleibt aber, dass alleine die Schließung auf Grund behördlicher Anordnung nicht ausreichend ist, um einen entsprechenden Anspruch des Mieters aus Anpassung des Vertrages zu begründen. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die vom Mieter als Anspruchssteller zu beweisen sind.
Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne!