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Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios.

Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einem Urteil vom 04.05.2022 (XII ZR 64/21) entschieden, dass die Betreibung eines Fitnessstudios zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet ist, welche sie in der Zeit, in der sie ihr Fitnessstudio aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie schließen musste, von einem Kunden per Lastschrift eingezogen hat.
Hat der Kunde die Mitgliedsbeiträge per Überweisung bezahlt oder einen Dauerauftrag eingerichtet, dürfte der Rückzahlungspflicht § 814 BGB möglicherweise entgegenstehen.

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