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Kein Anspruch auf Verzugspauschale bei verspäteter Gehaltszahlung

Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes hat ein Arbeitgeber keinen Anspruch auf Verzugspauschale bei einer verspäteten Gehaltszahlung (Az. 8 AZR 26/18).

Ist das Gehalt nicht pünktlich auf dem Konto des Arbeitnehmers, kann dieser trotz der verspäteten Lohnzahlung keine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25. September 2018 entschieden.

Befindet sich ein Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, kann der Gläubiger nach § 288 Abs. 5 BGB neben den Verzugszinsen die Zahlung einer zusätzlichen Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen. „Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besteht dieser Anspruch aber nicht, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Gehalts in Verzug geraten ist“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Arne Kaumanns, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MBK Rechtsanwälte in Mönchengladbach.

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Kläger seit Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und nahm diesen wegen ausstehender Zahlungen für drei Monate in Anspruch. Zusätzlich verlangte er für jeden Monat die Zahlung der Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro nach  § 288 Abs. 5 BGB. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Der BAG wies die Klage jedoch ab. Die Erfurter Richter räumten zwar ein, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch Anwendung findet, wenn sich der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug befindet. Allerdings schließe § 12a Arbeitsgerichtsgesetz als spezielle arbeitsrechtliche Regelung einen Kostenerstattungsanspruch bei erstinstanzlichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen aus. Damit werde auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch und somit auch ein Anspruch auf Pauschalen ausgeschlossen, begründeten die Erfurter Richter ihre ablehnende Haltung.

„Es war lange strittig, ob die Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht Anwendung findet, wenn sich der Arbeitgeber mit seinen Zahlungen in Verzug befindet. Mit seinem Urteil hat das BAG für Klarheit gesorgt. Demnach kommt die Verzugspausche zumindest bei erstinstanzlichen Entscheidungen nicht in Betracht“, so Rechtsanwalt Dr. Kaumanns.

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Rückzahlung einer tariflich vereinbarten Sonderzahlung nach Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat zum Thema “Rückzahlung einer tariflich vereinbarten Sonderzahlung nach Kündigung” Stellung bezogen (Az.: 10 AZR 290/17). Arbeitnehmer freuen sich verständlicherweise über Sonderzahlungen wie ein 13. Monatsgehalt. Allerdings können Arbeitgeber tariflich vereinbarte Sonderzahlungen zurückverlangen, wenn diese davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag auch noch besteht. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2018 erneut bestätigt.

Tariflich vereinbarte Sonderzahlungen sind in Arbeitsverträgen keine Seltenheit. Sie dienen u.a. dazu, den Arbeitnehmer für seine Leitungen oder auch für seine Treue zum Betrieb zu belohnen. Der Arbeitnehmer hat aber nicht in jedem Fall Anspruch auf die Sonderzahlung. Denn die Zuwendung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis auch noch zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr besteht.

Das BAG hat in dem zu Grunde liegenden Fall einen Busfahrer zur Erstattung einer Sonderzahlung verurteilt. In seinem Arbeitsvertrag war der Anspruch auf eine Sonderzahlung bis zum 1. Dezember tariflich vereinbart. Die Vereinbarung sah aber auch vor, dass der Arbeitnehmer die Sonderzuwendung zurückzahlen muss, wenn er bis zum 31. März des Folgejahres durch eigenes Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Genau das war der Fall. Der Busfahrer hatte den Arbeitsvertrag zum Januar 2016 gekündigt, im November 2015 aber die Sonderzuwendung erhalten. Der Arbeitgeber verlangte die Sonderzahlung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß der tariflichen Regelung zurück.

Dagegen wehrte sich der Busfahrer. Die Tarifvorschrift verstoße als unverhältnismäßige Kündigungsbeschränkung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit. Wie schon in den Vorinstanzen hatte der Busfahrer auch vor dem BAG keinen Erfolg. Die Rückzahlungsverpflichtung aus der tariflichen Stichtagsregelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, urteilten die Erfurter Richter. Aufgrund der Tarifautonomie stehe den Tarifvertragsparteien ein größerer Gestaltungsspielraum zu als Arbeitgebern bei der Formulierung des Arbeitsvertrags. Die Tarifparteien seien nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es reiche aus, wenn es für die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gebe, so das BAG.

„Anders hätte es allerdings ausgesehen, wenn die Rückzahlungsregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden wäre. Dann wäre sie unwirksam gewesen. In diesem Zusammenhang verwiesen die Erfurter Richter auf ein älteres BAG-Urteil, wonach Sonderzahlungen mit Mischcharakter nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden können“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MBK Rechtsanwälte.

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Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind vielfach nicht wirksam

Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind oft unwirksam – Vermieter müssen daher Konsequenzen ziehen und entsprechende Klauseln überarbeiten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. August 2018 eine Entscheidung getroffen, die die Lage für die Vermieter nicht einfacher macht. Diese sollten daher entsprechende Konsequenzen ziehen. (Az.: VIII ZR 277/16).

Hat der Mieter die Wohnung im unrenovierten Zustand übernommen, muss er bei seinem Auszug die Renovierungsarbeiten nicht übernehmen. Anderslautende Klauseln in formularmäßigen Mietverträgen sind in der Regel unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen. „Der BGH hat nun entschieden, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst dann nicht ausführen muss, wenn er dies mit seinem Vormieter vereinbart hat. Eine solche Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter hat nach der Rechtsprechung des BGH keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter aus dem Mietvertrag“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht bei MBK Rechtsanwälte in Mönchengladbach.

Auch wenn Mieter die Schönheitsreparaturen in der Regel nicht übernehmen müssen, wenn sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben, war die Konstellation in dem vor dem BGH verhandelten Fall komplizierter. Als der Mieter eingezogen war, waren die Gebrauchsspuren des Vormieters noch deutlich zu erkennen. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, nach der der Mieter die Schönheitsreparaturen bei Auszug übernehmen muss. „Eine solche Klausel ist ohne einen angemessenen Ausgleich des Mieters unwirksam“, erklärt Fachanwalt Pliester. Der Mieter hatte sich allerdings gegenüber seinem Vorgänger zur Übernahme der Schönheitsreparaturen bereit erklärt und führte diese auch vor seinem Auszug aus. Da der Vermieter mit der Arbeit aber nicht zufrieden war, beauftragte er anschließend einen Maler und verlangte vom Mieter die Kosten.

Die Vorinstanzen gaben dem Vermieter recht. Aufgrund der Vereinbarung mit dem Vormieter sei der Mieter so zu stellen als ob er die Wohnung im renovierten Zustand übernommen hätte. Dementsprechend müsse er auch die Schönheitsreparaturen durchführen. Der BGH entschied jedoch anders. Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, sei auch dann unwirksam, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen, so die Karlsruher Richter. Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter habe keine Einfluss auf die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.

„Die Meinung des BGH muss man nicht teilen. Entsprechende Konsequenzen aus dem Urteil sollten aber gezogen werden. Vermieter sollten sich nicht mehr auf Absprachen zwischen Vor- und Nachmieter verlassen, sondern ihre Rechte unmittelbar geltend machen. Für Schadensersatzansprüche wegen nicht oder mangelhaft ausgeführter Schönheitsreparaturen heißt das, dass diese innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist beim Vormieter geltend gemacht werden müssen “, so Rechtsanwalt Pliester.

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Aufnahmen einer Dashcam sind im Einzelfall als Beweis zulässig

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil festgestellt: Aufnahmen einer Dashcam sind im Einzelfall als Beweis zulässig. Im zu verhandelnden Fall war ein Unfall wird mit einer Dashcam gefilmt worden. Strittig war dabei die Frage, ob die Aufnahmen als Beweis in einem Prozess verwertet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 15. Mai 2018 bejaht (Az.: VI ZR 233/17).

Der BGH musste bei dem Urteil einen schwierigen Spagat zwischen Datenschutz auf der einen Seite und der Klärung eines Unfallhergangs auf der anderen Seite vollführen. Im Ergebnis hat es die Aufnahmen der Dashcam als Beweismittel zugelassen. Allerdings müssten die Interessen im Einzelfall abgewogen werden.

In dem zu Grunde liegenden Fall waren zwei Autofahrer beim Linksabbiegen zusammengestoßen. Der Unfallhergang ließ sich weder durch Zeugenaussagen noch durch einen Sachverständigen genau klären. Einer der Beteiligten hatte den Unfall allerdings mit seiner Dashcam gefilmt und wollte mit den Aufnahmen seine Unschuld beweisen. Die Vorinstanzen wollten die Videoaufzeichnungen allerdings nicht als Beweis zulassen, da sie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Der BGH sah dies allerdings nicht so streng. Die Karlsruher Richter betonten zwar, dass die vorgelegte Videoaufzeichnung gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoße, dennoch dürfe sie als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess genutzt werden. Denn die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot, führte der Senat aus. Über die Frage der Verwertbarkeit müsse vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall entschieden werden.

In dem vorliegenden Fall habe sich das Geschehen im öffentlichen Raum abgespielt, in den sich der Unfallgegner freiwillig begeben und sich der Wahrnehmung der anderen Verkehrsteilnehmer ausgesetzt hat. Die Dashcam habe nur Vorgänge aufgezeichnet, die ohnehin für jeden wahrnehmbar waren. Da der Unfallgegner ohnehin Angaben zu seiner Person, seinem Fahrzeug, Versicherung, Unfallgeschehen etc. machen müsse, sei der mögliche Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht nachrangig zu bewerten.

„Ob die Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel verwertbar sind, ist und bleibt aber eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich verstößt die permanente, anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens gegen den Datenschutz, auch wenn die Aufnahmen im Einzelfall verwertet werden können. Technisch gibt es aber auch andere Möglichkeiten, die das Geschehen nur kurzfristig und nicht dauerhaft speichern“, sagt Rechtsanwalt Dr. Arne Kaumanns, Ansprechpartner für Verkehrsrecht bei MBK Rechtsanwälte.

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Vergleich über Abfindung aus Sozialplan ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich

Ein Vergleich über eine Abfindung aus einem Sozialplan wird nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 25. April 2017 festgelegt (Az.: 1 AZR 714/15).

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verständigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vielfach auf die Zahlung einer Abfindung. Entsprechende Vereinbarungen werden oft im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Sozialplans mit dem Betriebsrat geschlossen. Dann müssen Arbeitgeber aufpassen: Wurde eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen, kann der Arbeitnehmer auch nur mit Zustimmung des Betriebsrates auf Ansprüche aus der Vereinbarung verzichten. Abgeltungsklauseln zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ohne diese Zustimmung ungültig. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25.04.2017 bekräftigt .

In dem Fall hatte sich der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat auf einen Sozialplan verständigt. Dieser sah u.a. vor, dass die Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung haben. Die Klägerin wurde betriebsbedingt gekündigt. Aufgrund eines Betriebsübergangs war allerdings unklar, ob der Sozialplan auch für die Klägerin gilt. Daher klagte sie ihren Anspruch auf die Abfindung ein. Die Parteien einigten sich in einem Vergleich auf eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro. Das waren rund 65.000 Euro weniger als im Sozialplan vorgesehen. Zusätzlich vereinbarten die Parteien noch eine Abgeltungsklausel, nach der alle gegenseitigen Ansprüche erloschen sind.

Dennoch machte die Klägerin später die Zahlung des Differenzbetrags geltend. Dies begründete sie damit, dass die Abgeltungsklausel unwirksam sei, weil der Betriebsrat dem Verzicht auf ihren Anspruch aus dem Sozialplan nicht zugestimmt hat. Das BAG entschied, dass der Anspruch der Klägerin berechtigt sein könnte. Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG sei ein Verzicht auf Rechte des Arbeitnehmers aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Auch ein teilweiser Verzicht eines Anspruchs aus dem Sozialplan könne daher nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam sein. Da das Landesarbeitsgericht zu diesem Aspekt keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, verwies das BAG den Fall zurück.

„Die Regelung des Paragraphen 77 Abs. 4 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz kann für Arbeitgeber ein echter Stolperstein sein. Vergleiche und Abgeltungsklauseln können dadurch hinfällig werden. Idealerweise sollten entsprechende Vereinbarungen mit Zustimmung des Betriebsrats getroffen werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MBK Rechtsanwälte.

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Vermieter kann Mieter gleichzeitig fristlos und ordentlich kündigen

Ein Vermieter kann ein bestehendes Mietverhältnis gleichzeitig fristlos und ordentlich kündigen. Diese weithin gängige Praxis war immer wieder in juristischen Streitigkeiten aufgegangen. Der Bundesgerichtshof hat nun dazu im September 2018 rechtsprägend Stellung bezogen (Az.: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17). Ein Vermieter seinem säumigen Mieter sowohl fristlos als auch hilfsweise ordentlich kündigen. Das hat Vorteile für beide Seiten: Kommt der Mieter den ausstehenden Forderungen innerhalb der Schonfrist von zwei Monaten nach, wird die fristlose Kündigung dadurch zwar unwirksam, die ordentlich ausgesprochene Kündigung bleibt nach der Rechtsprechung des BGH aber bestehen.

Ein Vermieter kann die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen, wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Mieten im Rückstand ist. Üblicherweise wird zeitgleich auch hilfsweise die ordentliche fristgerechte Kündigung für den Fall ausgesprochen, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. „Selbst wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist von zwei Monaten nach Zugang der Räumungsklage den Mietrückstand begleicht, wird die ordentliche Kündigung dadurch nicht hinfällig, wenn der Vermieter einen Kündigungsgrund hat. Der BGH hat mit diesen Urteilen den Vermietern den Rücken gestärkt“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht bei MBK Rechtsanwälte in Mönchengladbach.

In den zu Grunde liegenden Fällen waren die Mieter seit zwei Monaten mit der Zahlung der Miete in Verzug. Die Vermieter sprachen jeweils die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Beide Mieter glichen ihren Mietrückstand innerhalb der Schonfrist aus. Damit haben sie allerdings nur die fristlose Kündigung abgewendet, die ordentliche Kündigung bleibt nach der Entscheidung des BGH bestehen.

Das LG Berlin hatte die Räumungsklagen der Vermieter noch abgewiesen. Dies begründete es damit, dass die fristlosen Kündigungen zunächst zwar berechtigt gewesen seien und die Vermieter die Räumung der Wohnung verlangen konnten. Durch die Zahlung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist seien diese Ansprüche jedoch erloschen. Zwischen dem Zugang der fristlosen Kündigung und dem Eingang der Schonfristzahlung habe überhaupt kein Mietverhältnis mehr vorgelegen. Folglich seien die ordentlichen Kündigungen „ins Leere“ gelaufen.

Dieser Argumentation vermochte der BGH nicht folgen und kippte die Urteile des Landgerichts. Durch die Schonfristzahlung werde nur die fristlose Kündigung unwirksam, die ordentliche Kündigung bleibe aber bestehen. Werde neben der fristlosen Kündigung auch gleichzeitig hilfsweise die ordentliche Kündigung ausgesprochen, bringe der Vermieter damit zum Ausdruck, dass er an der Beendigung des Mietverhältnisses auch dann Interesse hat, wenn die fristlose Kündigung unwirksam ist. Das Landgericht Berlin muss nun noch prüfen, ob ein Grund für die ordentliche Kündigung vorlag.

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BAG zu Ausschlussklauseln und Mindestlohn

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.09.2018 für eine wichtige Entscheidung gesorgt, die viele Arbeitnehmer treffen könnte. Das Verfahren zum Aktenzeichen  9 AZR 162/18 befasste sich mit der Unwirksamkeit von Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, wenn die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich von der Klausel ausgenommen sind.

Ausschlussklauseln sind im Arbeitsvertrag ein wichtiges Instrument, um sich vor Ansprüchen der anderen Partei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzusichern und möglichst schnell Rechtssicherheit zu schaffen. „Nach der Entscheidung des BAG sollten die Ausschlussklauseln dahingehend überprüft werden, ob die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn ausdrücklich aus der Vereinbarung ausgenommen sind, da ansonsten die Ausschussklausel insgesamt unwirksam ist. Das bedeutet in der Praxis, dass Ansprüche auch nach Ablauf der Ausschussfrist noch geltend gemacht werden können“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Arne Kaumanns, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MBK Rechtsanwälte in Mönchengladbach. Und weiter: “Das gilt zumindest für Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2014 geschlossen wurden.”

In dem aktuellen Fall hatte der Arbeitgeber einen 2015 geschlossenen Arbeitsvertrag mit einem Fußbodenleger gekündigt. In dem Arbeitsvertrag war geregelt, dass alle gegenseitigen Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten geltend gemacht werden müssen und ansonsten verfallen. Der Fußbodenleger hatte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf die Abgeltung seiner Urlaubstage. Diesen Anspruch machte er allerdings erst nach Ablauf der Ausschlussfrist geltend.

Der Arbeitnehmer-Anspruch ist dennoch nicht verfallen, entschied das BAG. Denn eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Klausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche und damit auch den garantierten Mindestlohn erfasst, verstoße gegen das Transparenzgebot und sei darum insgesamt unwirksam, so die Erfurter Richter. Denn nach § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz sind alle Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam. „Damit muss in einer arbeitsvertraglichen Ausschussklausel ausdrücklich klargestellt werden, dass Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn von dieser Klausel nicht erfasst sind“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Kaumanns, der Arbeitgebern empfiehlt: “Nach dem Urteil des BAG sollten Ausschlussklauseln in bestehenden Arbeitsverträgen überprüft und ggf. überarbeitet werden, damit sie nicht unwirksam sind.”

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Lärm im Mehrfamilienhaus

Eine passende Definition für die Zumutbarkeit des Lärms, der beim Zusammenleben von Menschen entsteht, war bisher sowohl im Miet- wie auch im Wohnungseigentumsrecht der Begriff der Zimmerlautstärke. Der bedeutet, dass jeder in seinen eigenen vier Wänden tun und lassen kann, was ihm beliebt. Die dadurch entstehenden Geräusche aber nicht über die Wohnung hinausdringen dürfen. Eine Ausnahme gibt es bislang für Kinderlärm, der als sozialadäquat von den Mitbewohnern zu akzeptieren ist.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil vom 26.10.2018 diese Grenze verschoben und auch das häusliche Musizieren als sozialadäquate Freizeitbeschäftigung eingestuft“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei MBK Rechtsanwälte. In dem zu Grunde liegenden Fall ging um einen Berufsmusiker, der im Erdgeschoss und in einem Proberaum im Dachgeschoss eines Reihenhauses maximal 180 Minuten am Tag und regelmäßig nicht mehr als an ein bis zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe Trompete spielte. Zudem unterrichtete er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler.

Dies störte den Eigentümer des benachbarten Reihenhauses. Der Trompetenspieler unterlag in beiden Instanzen und obsiegte letztendlich beim Bundesgerichtshof, der die Sache an das Landgericht zurückverwies.

Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das häusliche Musizieren einschließlich des dazu gehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört und damit aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen in gewissen Grenzen hinzunehmen ist, weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhaltes bietet und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein kann. Der Bundesgerichtshof hat damit dem häuslichen Musizieren den Status der Sozialadäquanz verliehen und es damit auf dieselbe Ebene wie den Kinderlärm gestellt.

Zum Schutz der Nachbarn hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass Ruhezeiten einzuhalten sind und dass sich diese an den üblichen Ruhezeiten zu orientieren haben. Er hat einen gewissen Gestaltungsspielraum attestiert, den letztendlich der Tatrichter festlegen muss. In dem vom V. Zivilsenat entschiedenen Fall ging es um den Streit zweier Grundstückseigentümer.

Es dürften aber auch im Verhältnis von Mieter und Vermieter oder zwischen einzelnen Wohnungseigentümer dieselben Grundsätze zukünftig anzuwenden sein. Inwieweit die in fast allen Mietverträgen, wenigstens aber in den Hausordnungen, enthaltenen Einschränkungen der Lärmbelästigungen vorranging sind und hier eine andere Sichtweise rechtfertigen, wird die Rechtsprechung in Zukunft zu entscheiden haben. Rechtsanwalt Pliester: „Folgt man der Begründung des V. Zivilsenates, der das Musizieren als Recht der Entfaltung der Persönlichkeit ansieht und es damit dem Schutzbereich des Art. 2 GG unterstellt, dann dürften dieses Recht einschränkende Regeln zumindest in Hausordnungen unwirksam sein. Im Rahmen von Mietverträgen kommt es möglicherweise darauf an, ob diese generelle Verbote aussprechen oder aber Entscheidungen im Einzelfall zulassen.“

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Ehrenamtliches Engagement

Rechtsanwalt F. Manfred Koch wurde als Geschäftsleitender Vorsitzender des Anwaltsgerichts Düsseldorf nach 26 Jahren ehrenamtlicher Tätigkeit verabschiedet. Neu berufen wurde Rechtsanwalt Dr. Eckhard Voßiek als Richter an diesem Anwaltsgericht und in der nächsthöheren Instanz Rechtsanwalt Thomas Pliester als Richter am Anwaltsgerichtshof in Hamm.

„Das Anwaltsgericht befasst sich mit berufsrechtlichen Fragen der Anwaltschaft und verhängt bei Verstößen gegen das anwaltliche Berufsrecht Strafen bis zum Berufsverbot,“ erläutert Rechtsanwalt F. Manfred Koch seine langjährige Tätigkeit als Geschäftsleitender Vorsitzender des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. 

1991 begann Koch seine Tätigkeit als Richter am Anwaltsgericht. Zweimal ernannte in das Landesjustizministerium NRW zum Geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Diese Position hielt er mehr als zehn Jahre inne. Der Sozius der Kanzlei MBK Rechtsanwälte war mit seinem altersbedingten Ausscheiden somit mehr als 26 Jahre Mitglied des Anwaltsgerichts.

Der engagierte Rechtsanwalt ist zudem seit 1998 Mitglied des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. 20 Jahre lang war Koch Vorsitzender des Anwaltvereins Mönchengladbach bis er Ende 2011 nicht wieder kandidierte.

Seit mehr als 40 Jahren ist der gebürtige Rheydter Sozius in der Kanzlei MBK Rechtsanwälte. Nach dem Studium praktizierte Koch zunächst ein Jahr lang als Anwalt in Düsseldorf, ehe er 1976 in die renommierte Mönchengladbacher Anwaltskanzlei von Dr. Müller und Dr. Boms eintrat. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören die Rechtsgebiete Vertrags- und Wettbewerbsrecht mit AGB-Recht, das Handels- und Gesellschaftsrecht, privates Baurecht und das Entsorgungsrecht. Zudem war Koch in einer Vielzahl größerer Schiedsgerichtsverfahren tätig.

Rechtsanwalt Dr. Eckhard Voßiek LL.M., setzt das ehrenamtliche Engagement der Kanzlei in der Anwaltsgerichtsbarkeit fort : er ist jetzt Richter am Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Er tritt damit in die Fußstapfen seines älteren Sozius, mit dem ihn eine bereits viele Jahre bewährte Zusammenarbeit verbindet.

Voßiek trat 2010 als Sozius in die Kanzlei MBK Rechtsanwälte ein und vertritt die Interessen der Mandanten als Fachanwalt für Strafrecht und als Fachanwalt für Versicherungsrecht. Dabei sind seine Schwerpunkte das Wirtschaftsstrafrecht und die Beratung von Unternehmen zum Thema Compliance.

Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist dreigliedrig strukturiert: Anwaltsgerichte sind für die Bezirke von Oberlandesgerichten zuständig. Die nächsthöhere Instanz ist der jeweils in den Bundesländern etablierte Anwaltsgerichtshof. Hier werden die Berufungen der Anwaltsgerichtsverfahren verhandelt. Die höchste Instanz ist der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Rechtsanwalt Thomas Pliester – seit 1987 Sozius in der Kanzlei MBK Rechtsanwälte – verstärkt jetzt als Richter den Anwaltsgerichtshof in Hamm. Pliester ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Für seine Tätigkeit in den Rechtsgebieten Miet- und Wohnungseigentumsrecht zeichnete in das Magazin „Focus“ 2013, 2014, 2016 und 2017 als TOP-Anwalt aus.

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Einbehaltung der Stornoreserve – Unternehmen trägt die Darlegungslast

Möchte das Unternehmen nach der Beendigung eines Handelsvertretervertrags die Stornoreserve des Vertreters einbehalten, trägt es die Darlegungslast. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 13.09.2017 entschieden (Az.: 15 U 7/17) und damit die Position des Handelsvertreters gestärkt.

„Unternehmen können nach dem Urteil des OLG Karlsruhe die Stornoreserve des Handelsvertreters nicht einfach mit der Begründung, dass sie vollständig mit Stornierungen verrechnet sei, einbehalten. Vielmehr muss das Unternehmen jeden einzelnen behaupteten Rückzahlungsanspruch darlegen und ggf. auch beweisen können“, sagt Rechtsanwalt Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei MBK Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Vertreter die Zusammenarbeit mit einem Finanzvertrieb beendet. Vertraglich hatten die Parteien vereinbart, dass von jeder Provision zehn Prozent als Stornoreserve auf ein Rückstellungskonto fließen.  Nach der Beendigung des Vertrags zahlte der Finanzvertrieb die Stornoreserve nicht aus. Dies begründet er damit, dass die Reserve durch Stornierungen vollständig aufgebraucht sei.

Diese Begründung war nach Ansicht des OLG Karlsruhe jedoch viel zu pauschal. Das Unternehmen trage die Beweislast für zu viel gezahlte Provisionen oder Vorschüsse. Es müsse daher jeden konkreten Rückforderungsanspruch auch darlegen und ggf. beweisen können. Demnach muss das Unternehmen bei stornierten Verträgen die Gründe für die Vertragsbeendigung sowie Zeitpunkt und Art der Mahnung benennen können. Zudem muss es den Handelsvertreter über die bestehende Stornogefahr unterrichtet haben. Auch hätten erforderliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Stornierung abzuwenden, selbst wenn diese am Ende erfolglos blieben. Diese Nachbearbeitung muss ausführlich dokumentiert sein und sei nur im Ausnahmefall entbehrlich, so das OLG Karlsruhe.

„Das OLG hat mit diesem Urteil hohe Anforderungen an die Darlegungslast der Unternehmen gestellt und die Position des Handelsvertreters damit entscheidend gestärkt“, so Fachanwalt Dr. Albertz.

Bei der Beendigung von Handelsvertreterverträgen kommt es häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen über vermeintlich noch bestehende Forderungen an den ehemaligen Vertragspartner. Dann ist eine kompetente rechtliche Beratung häufig unerlässlich.

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