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LAG Hamm: Abgrenzung zwischen selbstständigem Handelsvertreter und Arbeitnehmer

Die Abgrenzung zwischen einem selbstständigen Handelsvertreter und einem abhängig Beschäftigten ist mitunter schwierig. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Handelsvertretervertrag oder ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, sondern vor allem auch wie die vertraglichen Inhalte in der Praxis ausgefüllt werden. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Juni 2016. Ein entscheidendes Kriterium für die Tätigkeit eines Handelsvertreters ist demnach auch, dass er seine Arbeitszeit selbst einteilen kann (Az.: 14 Sa 936/17).

„Ob ein Handelsvertreter als Selbstständiger oder Arbeitnehmer einzustufen ist, hat in vielerlei Hinsicht rechtliche Konsequenzen, beispielsweise im Hinblick auf seine Sozialversicherungspflicht oder auch bezüglich seiner Rechte und Pflichten“, sagt Rechtsanwalt Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei MBK Rechtsanwälte.

Grundsätzlich schließt ein Handelsvertreter zwar unter fremden Namen Geschäfte ab, dennoch betreibt er ein eigenständiges Gewerbe. Das bedeutet auch, dass er Zeithoheit über seine Tätigkeit genießt und hinsichtlich seiner Zeiteinteilung nicht weisungsgebunden ist.

In dem Fall, den das LAG Hamm zu entscheiden hatte, war diese Zeithoheit nicht gegeben. Zwischen einem Unternehmen und einer Mitarbeiterin bestand ein schriftlicher Handelsvertretervertrag. Das Unternehmen betrieb ein Callcenter, um Termine mit Kunden zu vereinbaren. Die Handelsvertreter konnten an dem Callcenter teilnehmen, mussten sich aber strikt an die vorgegebene Terminplanung halten. Das führte soweit, dass die klagende Mitarbeiterin Termine für den 3. Oktober, einem gesetzlichen Feiertag, erhielt. Die Frau teilte darauf hin mit, dass sie an Feiertagen nicht arbeite. Das entsprach offenbar nicht der Firmenphilosophie. Nur für Sonntage würden keine Termine vereinbart. Die Mitarbeiterin sollte daher ihre Zeit bis zum Jahresende planen, um derartige Terminabsagen zu vermeiden. Offensichtlich war die Mitarbeiterin aber schon in Ungnade gefallen und kurze Zeit später wurde der Handelsvertretervertrag mit ihr gekündigt.

Dagegen wehrte sie sich. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die Klage hatte Erfolg. Unter Berücksichtigung aller Umstände kam das LAG Hamm zu der Überzeugung, dass zwischen den Parteien trotz des geschlossenen Handelsvertretervertrags ein Arbeitsverhältnis bestand. Das begründete das LAG damit, dass es im Wesentlichen an einer freien Zeiteinteilung fehle. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung nicht beendet worden.

„Unternehmen sollten darauf achten, dass sie Handelsvertreterverträge nicht nur rechtssicher gestalten, sondern sie auch in der Praxis entsprechend mit Leben füllen. Ansonsten kann aus einem Handelsvertreter ein Angestellter mit allen rechtlichen Folgen werden“, so Fachanwalt Dr. Albertz.

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Ein halbes Jahrhundert im Dienst des Mittelstands – Dr. Hans Jörg Boms ist seit 50 Jahren Anwalt

Als zuverlässiger, in der Region verwurzelter Ratgeber bei juristischen Problemen ist die Kanzlei MBK Rechtsanwälte Ansprechpartner für Privatpersonen und Unternehmen – nicht nur aus Mönchengladbach. „Wir beraten Einzelmandanten, mittelständische Unternehmen, Familienbetriebe und Familienunternehmer in ganz Deutschland“, weiß Dr. Hans Jörg Boms (78) aus langjähriger Erfahrung. Ende Januar konnte der Jurist auf 50 Jahre anwaltliche Tätigkeit zurückblicken.

In Viersen-Dülken vor den Toren Mönchengladbachs aufgewachsen, trat Boms nach Jurastudium, zweiter juristischer Staatsprüfung und Promotion in Köln im Januar 1968 in die renommierte und bereits 1932 gegründete Praxis Dr. Hermann Müller in Mönchengladbach ein. „Damit war der Grundstein für die spätere Sozietät MBK Rechtsanwälte gelegt, die 1976 mit F. Manfred Koch als weiterem Sozius expandierte. Weiter verstärkt und immer breiter aufgestellt haben wir uns über die Jahre bis heute mit meinen Kollegen Thomas Pliester, Dr. Joachim Albertz, Dr. Eckhard Voßiek und Dr. Arne Kaumanns“, erinnert sich Boms, der seit 1968 mit der Juristin Evelyn Boms verheiratet ist.

Das Ehepaar, das bald neben dem Anwaltsjubiläum auch Goldene Hochzeit feiern kann, hat zwei Töchter und drei Enkelkinder. Neben seiner nun fünf Jahrzehnte dauernden anwaltlichen Tätigkeit widmete sich Dr. Boms außerdem zahlreicher Aufgaben in Unternehmen. Er war mehr als 20 Jahre Vorsitzender des Vorstandes der Rösler Draht AG und Mitglied in einer Vielzahl von Aufsichts- und Beiräten, wie beispielsweise Westfälische Union AG, Bezirksbeirat Deutsche Bank, Baustahlgewerbe GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates der BMW Hammer Gruppe und der BEAG AG.

Noch heute ist er im Beirat der Mönchengladbacher Unternehmensgruppe Schaesberg /RAS und Vorstand der Bernhard Rösler Stiftung. Dr. Hans Jörg Boms hat sich nie als Einzelkämpfer sondern immer als Teamplayer verstanden. Boms: „Deshalb danke ich meinen Kollegen, meinen Freunden, allen Mitarbeitern in der Kanzlei und nicht zuletzt meiner Familie, die mich auf dem Weg bis zu diesem Jubiläum begleitet haben.“

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Berufsunfähigkeitsversicherung will nicht zahlen – BGH stärkt Verbraucherrechte

Unfälle oder Krankheiten können schnell dazu führen, dass die Betroffenen ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Gegen dieses Risiko sichern sich viele Menschen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Tritt dann aber tatsächlich die Berufsunfähigkeit ein, kommt es leider immer wieder zum Streit mit dem Versicherer. Denn dieser will nicht zahlen.

Ein Knackpunkt sind dabei häufig die Angaben zur Gesundheit, die der Versicherungsnehmer vor dem Abschluss der Police regelmäßig beantworten muss. Natürlich müssen die Angaben wahrheitsgemäß sein. Dennoch: Nicht jede unrichtige Antwort führt automatisch dazu, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht leisten muss. Das zeigt auch ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2017 (Az.: IV ZR 16/17).

In dem Fall hatte ein Berufskraftfahrer im Jahr 2009 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Der Antrag wurde von einem Versicherungsvertreter ausgefüllt. Bei den Gesundheitsfragen, die mit „Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ überschrieben waren, gab der Kraftfahrer u.a. an, dass er in den letzten fünf Jahren aus gesundheitlichen Gründen keinen Arzt aufgesucht habe. Diese Angabe war aber nicht wahrheitsgemäß. Tatsächlich hatte er im Jahr 2005 eine Radiologin aufgesucht, nachdem er sieben Jahre zuvor eine Lungenembolie erlitten hatte. Zuletzt bestätigte der Kraftfahrer, dass er den Hinweis auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gelesen und verstanden habe und dass seine Angaben vollständig waren.

2013 erlitt der Kraftfahrer erneut eine Lungenembolie und beantragte daraufhin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer lehnte ab. Dies begründet er damit, dass die Gesundheitsfragen unrichtig beantwortet wurden. Bei Kenntnis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wäre der Versicherungsschutz in dieser Form nicht angeboten worden. Daher mache der Versicherer von seinem Recht Gebrauch, den Vertrag mittels einer Ausschlussklausel anzupassen. Heißt: Lungenembolie fällt demnach nicht mehr unter den Versicherungsschutz.

Wie schon die Vorinstanzen gab auch der BGH dem Mann recht. Die Folgen unvollständiger Angaben zu Vorerkrankungen seien dem Versicherungsnehmer nicht ausreichend deutlich gemacht worden. Wenn der Antragssteller schon nicht in einem gesonderten Schreiben über die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht informiert werde, müsse sich die Belehrung über diese Folgen zumindest drucktechnisch deutlich abheben. Dies sei hier aber nicht der Fall. Auch die Bestätigung, dass der Versicherungsnehmer die Hinweise zu den Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gelesen habe, sei nicht ausreichend.

In einem ähnlichen Fall hatte der BGH bereits im Juli 2017 zu Gunsten des Versicherungsnehmers entschieden (Az.: IV ZR 508/14). Hier wurde das Formular zu den Vorerkrankungen offensichtlich durch den Versicherungsvertreter falsch ausgefüllt.

„Es zeigt sich immer wieder, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung die Leistung zu Unrecht verweigert. Das müssen Versicherungsnehmer nicht einfach hinnehmen. Sie sollten ihre Vertragsunterlagen genau prüfen lassen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Eckhard Voßieck, Fachanwalt für Versicherungsrecht, MBK Rechtsanwälte.

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Extreme Nebenkostenabrechnung – BGH stärkt Rechte der Mieter

Wenn Nebenkostenabrechnungen über Strom oder Gas in Höhe von mehreren Tausend Euro ins Haus flattern, fährt Mietern verständlicherweise der Schreck in die Beine. Doch nach zwei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 7. Februar 2018 (Az.: VIII ZR 189/17 und VIII ZR 148/17) können die Mieter in solchen Fällen beruhigter sein. Der BGH stellte fest, dass bei solch ungewöhnlich hohen Nebenkostenabrechnungen die Beweislast beim Vermieter bzw. Stromanbieter liegt.

Im ersten Fall erhielten die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung eine Nebenkostenabrechnung über Heizkosten, die es in sich hatte. Für zwei Jahre sollten sie mehr als 5000 Euro nachzahlen. Obwohl ihre Wohnung gerade einmal 12 Prozent der gesamten Wohnfläche in dem Mehrfamilienhaus ausmachte, sollten sie etwa 40 Prozent der gesamten angefallenen Heizkosten tragen. Verständlich, dass die Mieter ihren Augen nicht trauten und Einsicht in die Ablesewerte der anderen Wohnungen verlangten. Der Vermieter verweigerte diese Einsicht, stattdessen klagte er auf die üppige Nachzahlung der Heizkosten und hatte in den ersten beiden Instanzen damit Erfolg.

Der BGH kippte die Urteile jedoch und stellte sich auf Seiten der Mieter. Die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung liege beim Vermieter, stellte der BGH klar. Er muss die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter darlegen können. Zudem hätten die Mieter grundsätzlich auch ein umfassendes Einsichtsrecht in die Nebenkostenabrechnungen, so dass der Vermieter die Einsichtnahme gar nicht erst hätte verweigern dürfen. Der BGH hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage des Vermieters als (derzeit) unbegründet ab.

Eine ähnliche Konstellation zeigte sich auch im zweiten Fall. Hier stellte ein Energieversorger einem älteren Ehepaar einen exorbitanten Stromverbrauch in Rechnung. Mehr als 9000 Euro sollte das Paar für etwa ein Jahr zahlen. Die berechnete Verbrauchsmenge war damit etwa zehnmal höher als der Verbrauch im Vorjahr und auch der übliche Verbrauch von Haushalten ähnlichen Zuschnitts. Dementsprechend bestritt das ältere Ehepaar diese Strommenge tatsächlich verbraucht zu haben.

Die Klage des Stromanbieters auf Zahlung der Stromkosten wurde vom zuständigen Oberlandesgericht abgewiesen und hatte auch vor dem BGH keinen Erfolg. Der Senat bekräftigte, dass bei einem derart hohen Stromverbrauch die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ naheliege. Der Energieversorger müsse den tatsächlichen Verbrauch beweisen. Üblicherweise sind Nachzahlungsforderungen nicht so hoch. Dann muss der Verbraucher zunächst zahlen und kann die Kosten später in einem Rückforderungsprozess zurückverlangen. Bei derart hohen und unrealistischen Nachforderungen könne der Kunde nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen werden, so der BGH.

„Der BGH hat mit diesen Urteilen die Rechte der Mieter gestärkt. Bei Ärger mit Nebenkosten- und Betriebskostenabrechnungen lohnt es sich, die Abrechnungen genau zu prüfen und im Zweifelsfall juristischen Rat einzuholen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei MBK Rechtsanwälte.

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BGH: Eigenbedarf muss bei Kündigung des Mietvertrags tatsächlich bestehen

Ein unbefristeter Mietvertrag kann durch den Vermieter nicht grundlos gekündigt werden. Ein häufiger Kündigungsgrund ist der Eigenbedarf. Vermieter dürfen den Eigenbedarf aber nicht nur vortäuschen, um unliebsame Mieter loszuwerden. Der Eigenbedarf muss tatsächlich bestehen. Ist das nicht der Fall, kann die Kündigung zu Schadensersatzansprüchen des Mieters führen.

Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf und die Wohnung wird nach dem Auszug der Mieter tatsächlich wegen Eigenbedarf, z.B. von den eigenen Kindern genutzt, ist die Sache klar. „Meldet der Vermieter aber Eigenbedarf an und die Wohnung wird nicht entsprechend des Eigenbedarfs genutzt, kann es für den Vermieter heikel werden“, sagt Rechtsanwalt Thomas Pliester, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei MBK Rechtsanwälte.

Dann können auf den Vermieter Schadensersatzansprüche zukommen, wie ein Urteil des BGH vom 29. März 2017 zeigt (Az.: VIII ZR 44/16). Hier hatte der Vermieter den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt, da der Hausmeister die Wohnung im dritten Stock beziehen sollte. Der Mieter weigerte sich zunächst auszuziehen, doch schließlich schlossen die beiden Parteien einen Vergleich. Der Mieter zog aus, die Wohnung wurde aber anschließend nicht vom Hausmeister, sondern von einem neuen Mieter bezogen.

Der ehemalige Mieter hatte schon zuvor den Verdacht, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Er klagte daher auf Erstattung der Umzugskosten und der Mehrkosten durch die höhere Miete, die er für seine neue Wohnung zu zahlen hatte. Der Vermieter behauptete hingegen, dass er von dem Hausmeister erst kurzfristig und nach dem Auszug des Mieters erfahren habe, dass er die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen doch nicht beziehen wollte und er sie deshalb anderweitig vermietet habe.

Die Klage des Mieters hatte zunächst keinen Erfolg. Durch den geschlossenen Vergleich sei die Sache erledigt und nachträgliche Schadensersatzansprüche könnten nicht mehr geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch eine andere Sichtweise. Der Vermieter müsse schlüssig darlegen können, warum der Eigenbedarf entfallen ist. Dies sei nicht gelungen. Es sei zu erwarten gewesen, dass der Mietvertrag mit dem Hausmeister gleich nach dem Abschluss des Vergleichs abgeschlossen worden wäre. Sei der Eigenbedarf nur vorgetäuscht gewesen, sei die Kündigung unberechtigt erfolgt und der Mieter könne Schadensersatzansprüche geltend machen. Das zuständige Landgericht muss den Fall nun erneut entscheiden.

„Bei der Kündigung eines Mietvertrags sollten Vermieter also aufpassen, dass sie einen berechtigten Grund haben. Wird der Grund nur vorgetäuscht, kann die Kündigung nach hinten losgehen“, so Rechtsanwalt Pliester.

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Befristeter Arbeitsvertrag mit und ohne Sachgrund

Die Befristung von Arbeitsverträgen droht auch in den Koalitionsverhandlungen zum Streitthema zu werden. Im Kern geht es dabei um die Abschaffung befristeter Arbeitsverträge ohne Sachgrund.

„Nach der aktuellen Rechtslage kann ein Arbeitsvertrag befristet abgeschlossen werden, ohne dass es einen sachlichen Grund für die Befristung gibt. Liegt kein Sachgrund vor, ist die Befristung im Allgemeinen maximal nur für die Dauer von zwei Jahren möglich. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Arbeitsvertrag bis zu drei Mal verlängert werden. In der Praxis heißt das, dass ein Arbeitsvertrag beispielsweise zunächst zeitlich befristet für ein halbes Jahr abgeschlossen und dann noch drei Mal für jeweils sechs Monate verlängert werden kann, ohne dass ein sachlicher Grund für die Befristung notwendig ist. Ob dies auch künftig so sein wird, werden die Koalitionsverhandlungen zeigen müssen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Joachim Albertz, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei MBK Rechtsanwälte.

Unberührt von den aktuellen Diskussionen bleiben offenbar Arbeitsverträge, die aus einem sachlichen Grund befristet sind. Unterschieden werden muss dabei zwischen einem zweckbefristeten und einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag.

Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag wird für die Erreichung eines bestimmten Zwecks abgeschlossen. Er endet nicht zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt, sondern wenn ein bestimmtes Ziel erreicht, z.B. ein Projekt abgeschlossen, ist. Ein häufiges Beispiel für zweckbefristete Arbeitsverträge sind Krankheitsvertretungen. Der zeitlich befristete Arbeitsvertrag endet hingegen zu einem vorher festgelegten Datum.

Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsvertrags können beispielsweise ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung, die Vertretung eines Arbeitnehmers, die Befristung zur Erprobung oder nur für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellte Haushaltsmittel sein.

Bei Vorliegen eines Sachgrunds können Arbeitsverträge auch mehrfach hintereinander befristet abgeschlossen werden. „Vorsicht ist aber geboten“, so Fachanwalt Dr. Albertz. „Denn die Befristung kann unwirksam sein. Dann wird aus einem befristeten auch schnell ein unbefristeter Arbeitsvertrag.“

So muss der Arbeitgeber beispielsweise begründen können, warum der Bedarf an zusätzlicher Arbeitsleistung nur für einen bestimmten Zeitraum besteht. Ohne eine stichhaltige Prognose, dass mit hinreichender Sicherheit nach Ende des befristeten Arbeitsvertrags kein Bedarf mehr an der Arbeitsleistung besteht, kann die Befristung unwirksam sein, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Juli 2017 zeigt (Az.: 17 Sa 172/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Universität einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag über rund zwei Jahre abgeschlossen. Begründet wurde die Befristung mit dem erhöhten Bedarf in der Studienberatung aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge. Nach den zwei Jahren werde nicht mehr mit diesem zusätzlichen Bedarf gerechnet. Die Frau übernahm neben der Studienberatung noch weitere Aufgaben und beantragte schließlich die Entfristung des Vertrags. Die Universität lehnte ab, die Frau klagte und hatte Erfolg.

Der Arbeitgeber hätte anhand konkreter Anhaltspunkte eine Prognose erstellen müssen, dass nach Ablauf des Vertrags kein dauerhafter Bedarf an der Arbeitsleistung bestehe. Nur eine allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit reiche für die Befristung nicht aus, so das LAG.

„Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber bei der Befristung von Arbeitsverträgen wachsam sein und die Verträge möglichst detailliert gestalten sollten, um später rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden“, so Rechtsanwalt Dr. Albertz.

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Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzug

Säumige Mieter sind für jeden Vermieter ein Problem. Hinnehmen muss er den Zahlungsrückstand natürlich nicht. Ist der Mieter zwei Monate mit der Miete im Rückstand, berechtigt dies den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrags. Die Kündigung kann auch ohne vorherige Abmahnung fristlos ausgesprochen werden.

Grundsätzlich ist es für Vermieter schwieriger, den Mietvertrag zu kündigen als für den Mieter. Möglich ist Kündigung nur, wenn der Vermieter sie auch begründen kann. Ein triftiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Mieter mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Dann ist auch ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung möglich.

In solchen Fällen kann es sich gerade bei langjährigen Mietern natürlich auch lohnen, das Gespräch zu suchen und die Gründe für die Zahlungsschwierigkeiten zu erfahren. Möglicherweise kann gemeinsam eine Lösung gefunden werden, ohne den Mietvertrag zu kündigen. „Zu entgegenkommend sollten Vermieter aber auch nicht sein. Sonst kann eine spätere Kündigung unter Umständen wirkungslos sein“, sagt Rechtsanwalt Thomas Pliester, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht bei der Kanzlei MBK Rechtsanwälte.

Das musste beispielsweise ein Vermieter in Berlin erleben. Sein Mieter befand sich in Zahlungsverzug. Der Vermieter sprach daher eine Abmahnung aus und setzte dem säumigen Mieter eine zehntägige Frist zur Zahlung der ausstehenden Miete. Noch bevor diese Frist ablief, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich. Der Mieter weigerte sich jedoch auszuziehen. Die Klage des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Wohnung blieb erfolglos.

Das Landgericht Berlin bestätigte mit Beschluss vom 26. September 2017 das Urteil der Vorinstanz (Az.: 67 S 166/17). Die Kündigung sei unwirksam, da der Vermieter sie vor Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist ausgesprochen habe. Mit der Fristsetzung habe der Vermieter auf sein Recht zur fristlosen und zur ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bis zum Ablauf der Frist verzichtet. Erst wenn der Mieter nach Ablauf dieser Frist die Mietrückstände nicht beglichen hat, hätte der Vermieter kündigen können. Daher hatte er auch keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung, so das LG Berlin.

„In diesem Fall hat sich der Vermieter das Leben selbst schwergemacht. Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs wäre problemlos möglich gewesen. Wobei Zahlungsverzug nur einer von mehreren Gründen ist, die den Vermieter zur Kündigung berechtigen“, so Rechtsanwalt Pliester.

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BGH zu Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat sich zum Thema Schönheitsreparaturen seit 2013 recht klar auf Mieterseite positioniert. In einem Verfahren ging es auch 2015 um die Grenzen der Pflicht des Mieters, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Rechtsanwalt Thomas Pliester, Fachanwalt für Mietrecht und Partner bei MBK Rechtsanwälte in Mönchengladbach: “Grundsätzlich sind Mieter zu Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet, aber grundsätzlich können solche Verpflichtungen in einen Mietvertrag für beide Parteien bindend eingebaut werden!” In Karlsruhe ging es um Formulierungen, die über die Grenzen der Zulässigkeit hinausgingen.

Spätestens seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus März 2015 steht fest, dass die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf einen Mieter unrenovierter und renovierungsbedürftig überlassener Wohnungen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht stand hält und damit unwirksam ist, wenn dem Mieter kein angemessener Ausgleich gewährt wird. Pliester: “Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine seit dem Jahre 1987 andauernde ständige Rechtsprechung abgeändert und auf den Kopf gestellt.“

Achtung bei unwirksamen Klauseln

Solche Vereinbarungen dürfen nicht zu pauschaliert festgelegt werden. Bei Einzug in einer unrenovierte Wohnung ist ein Mieter nach dem aktuellen Urteil nicht pauschal verpflichtet, anteilige Renovierungskosten zu übernehmen, wenn sie vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen ausziehen sollten.

Der BGH hinterlässt in diesem Urteil auch eine deutliche Definition: Demnach sind Schönheitsreparaturen Arbeiten, die mit Farbe und Pinsel Gebrauchsspuren tilgen können. Der Austausch von Fensterrahmen oder Türblättern, die im Lauf der Zeit zwangsläufig leiden, gehört da definitiv nicht dazu, ebenso wenig wie normal abgenutzte Teppiche oder sonstige Böden, die nicht über Gebühr beschädigt wurden. Bohrlösche in Fliesen müssen geschlossen werden, ein Austausch der Fliesen kann nicht verlangt werden. Rechtsanwalt Pliester, der in der aktuellen Focus-Anwaltsliste als Top-Anwalt Mietrecht 2017 geführt wird: “Die Vorstellung übereifriger Vermieter von frisch renovierten Wohnungen werden hier doch recht deutlich beschnitten!” Mietern wie Vermietern empfiehlt der Experte nach Studium des weit reichenden BGH-Urteils, die Formulierungen im Mietvertrag sorgfältig zu wählen und auch gegebenenfalls von einem Fachanwalt für Mietrecht juristisch auf Wirksamkeit prüfen zu lassen . Wichtig dabei: Findet die Gegenseite einen unzulässigen Vertragsbestandteil, dann ist die komplette Klausel unwirksam. Immer wieder strittige Klauseln sind übrigens Vorschriften zu Farben, Materialien und Qualitätsstandards.

Rechtsanwalt Pliester steht als Ansprechpartner für alle Themen rund um das Mietrecht gern als Ansprechpartner zur Verfügung.

BGH, Beschluss v.18. 03. 2015, Az.: VIII ZR 185/14

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Kreditwiderruf: Das Verwirkungsargument der Banken ist aufgehebelt

Jetzt urteilte der Bundesgerichtshof, dass auch bei Widerruf eines Kredit­vertrags sieben Jahre nach Vertragsabwick­lung noch widerrufen werden kann. Dem konkreten Sachverhalt lag ein Darlehensvertragsschluss zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft zu Grunde. Dieser wurde im Rahmen eines sogenannten Haustürgeschäfts am 25. November 2001 geschlossen. Bemerkenswert: Der Darlehensnehmer zahlte bereits am 15. Januar 2007 das gesamte Darlehen zurück. Sodann widerrief er mit Schreiben vom 20. Juni 2014 sein immerhin bereits vor über 7 Jahren zurückgeführtes Darlehen.

Der Bundesgerichtshof beanstandete jetzt die Feststellung des Oberlandesgericht Hamburg, dass die Ausübung des Widerrufsrechtes als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sei. Hierzu der Bundesgerichtshof: „Das Oberlandesgericht hat aber bei der Entscheidung der Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich war, unzutreffend gemeint, dem Kläger zur Last legen zu können, er habe sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen. Das Oberlandesgericht durfte das Motiv des Klägers für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb zulasten des Klägers in seine Gesamtabwägung einbeziehen, weil es außerhalb des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes lag.“ Damit hat der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach die einer Widerrufsausübung zu Grunde liegende Motivation unbeachtlich ist.

Das höchstrichterliche Urteil ist aus unserer Sicht äußerst verbraucherfreundlich, weil es deren Rechte in ganz erheblichem Maße gestärkt hat. Die Banken können sich nicht wie bisher pauschal auf den Einwand des Rechtsmissbrauches berufen. Haben Sie Ihren Darlehensvertrag bereits fristgerecht vor dem 22. Juni 2016 widerrufen und kämpfen nun gegen Ihre Bank können Sie gerne auf unsere einschlägige Erfahrung in dieser speziellen Rechtsproblematik zurückzugreifen!

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